BIB.REPORT.HEARING
1/8661986J00010024.00012797228004Sitzungsbericht
in der Rechtssache 1/86(*)
- a)die Ableitung von Stoffen, die in einer Liste I aufgeführt sind, in das Grundwasser zu verhindern und
- b)die Ableitung von Stoffen, die in einer Liste II aufgeführt sind, in das Grundwasser zu begrenzen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 80/68/EWG mußten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie erlassen und gemäß Absatz 2 dieses Artikels der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hatten.
Die Richtlinie wurde dem Königreich Belgien am 19. Dezember 1979 bekanntgegeben.
Am 8. September 1982 übermittelte die belgische Regierung der Kommission die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie für geeignet hielt, die Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG in die nationale Rechtsordnung zu gewährleisten. Diese Vorschriften bestanden im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Grundwassers (Moniteur belge vom 1.5.1971), der Königlichen Verordnung vom 3. Oktober 1975 über die Vorbeugung gegen die Verschmutzung der Gewässer durch Altöle (Moniteur belge vom 5.11.1975) und verschiedenen Königlichen Verordnungen vom 3. August 1976, von denen die eine eine allgemeine Regelung der Ableitung von Abwässern in gewöhnliche Gewässer, die öffentliche Kanalisation und künstliche Abflußkanäle sowie Flußgewässer enthält und die andere die sektorbezogenen Voraussetzungen für die Ableitung von Abwasser unterschiedlicher Herkunft in gewöhnliche Gewässer regelt (Moniteur belge vom 29.9.1976).
Die Kommission war der Auffassung, daß diese Vorschriften die Umsetzung der Richtlinie nicht gewährleisteten, denn
- a)das Gesetz vom 26. März 1971 habe nur eine Ermächtigung des Königs enthalten, „Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers im Hinblick auf seine mögliche Verwendung für Ernährungs- und Haushaltszwecke zu ergreifen“, auf die keine zur Gewährleistung der Durchführung der Richtlinie geeignete Ausführungsmaßnahmen ergangen seien. Außerdem sei der Bereich der Ermächtigung enger gewesen als das Anwendungsgebiet der Richtlinie, das im Umweltschutz, in der Verbesserung der Lebensqualität und insbesondere im Schutz gegen die Gefahren der Verschmutzung des gesamten Grundwassers und nicht nur desjenigen, das möglicherweise für Ernährungs- und Haushaltszwecke benutzt werde, bestehe;
- b)die Königlichen Verordnungen vom 3. Oktober 1975 und vom 3. August 1976 beträfen, wie bereits aus ihrer Bezeichnung hervorgehe, nur Ableitungen in Gewässer und nicht in das Grundwasser.
Die Kommission gab der belgischen Regierung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 9. Juli 1984 Gelegenheit zur Äußerung zu der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung.
Die belgische Regierung übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 26. September 1984 den Wortlaut eines Dekrets der flämischen Region vom 24. Januar 1984 über Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers sowie bestimmte Erlasse der flämischen Exekutive vom 22. März 1984 zur Durchführung dieses Dekrets.
Die Kommission stellte fest, daß diese — im übrigen im Vergleich zur Richtlinie lückenhaften — Maßnahmen nur die flämische Region beträfen und daß die wallonische Region und die Brüsseler Region keinerlei Umsetzungsmaßnahmen erlassen hätten.
Deshalb forderte die Kommission die belgische Regierung in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Februar 1985, die am gleichen Tag bekanntgegeben wurde, auf, die erforderlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten zu erlassen.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme blieb ohne Antwort. Die Kommission erlangte allerdings Kenntnis von einem Erlaß der flämischen Exekutive vom 27. März 1985 zur Regelung von Vorgängen, die das Grundwasser verschmutzen können, dessen Inkrafttreten (Moniteur belge vom 20.7.1985) nach Auffassung der Kommission zumindest im wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG in der flämischen Region gewährleistet habe. Da jedoch keine Maßnahmen in bezug auf die wallonische und die Brüsseler Region ergriffen worden waren, hat sie am 7. Januar 1986 die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.
- —
festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen, und
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dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1987 hat die belgische Regierung erklärt, das Dekret für die wallonische Region sei von der wallonischen Exekutive verabschiedet worden und werde dem Staatsrat und sodann dem wallonischen Regionalrat und der wallonischen gesetzgebenden Versammlung vorgelegt werden. In bezug auf die Brüsseler Region sei die angekündigte Königliche Verordnung fertig und werde ebenfalls dem Staatsrat vorgelegt werden, um — außer bei Schwierigkeiten — im Laufe der nächsten Monate in Kraft gesetzt zu werden.
BIB.JUDGMENT
1/8661986J00010024.00032803128064CJUrteil des Gerichtshofes
17. Juni 1987(*)
In der Rechtssache 1/86
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,Königreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, rue Quatre-bras 2, 1000 Brüssel, Bevollmächtigter: R. Hoebaer, Direktor für Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Außenministerium, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, résidence Champagne, Luxemburg,
Beklagter,wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe und aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
folgendes
Urteil
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
- 1)Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen.
- 2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.