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EuGH · C-1/86

17.06.1987 · ECLI:EU:C:1987:297

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EuGH · C-1/86 · 17.06.1987 · ECLI:EU:C:1987:297

BIB.REPORT.HEARING1/8661986J00010024.00012797228004SITZUNGSBERICHT — RECHTSSACHE 1/86 KOMMISSION / BELGIEN Sitzungsbericht in der Rechtssache 1/86(*) I —Sachverhalt und schriftliches Verfahren 1.Die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20, S. 43) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um a)die Ableitung von Stoffen, die in einer Liste I aufgeführt sind, in das Grundwasser zu verhindern und b)die Ableitung von Stoffen, die in einer Liste II aufgeführt sind, in das Grundwasser zu begrenzen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 80/68/EWG mußten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie erlassen und gemäß Absatz 2 dieses Artikels der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hatten. Die Richtlinie wurde dem Königreich Belgien am 19. Dezember 1979 bekanntgegeben. Am 8. September 1982 übermittelte die belgische Regierung der Kommission die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie für geeignet hielt, die Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG in die nationale Rechtsordnung zu gewährleisten. Diese Vorschriften bestanden im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Grundwassers (Moniteur belge vom 1.5.1971), der Königlichen Verordnung vom 3. Oktober 1975 über die Vorbeugung gegen die Verschmutzung der Gewässer durch Altöle (Moniteur belge vom 5.11.1975) und verschiedenen Königlichen Verordnungen vom 3. August 1976, von denen die eine eine allgemeine Regelung der Ableitung von Abwässern in gewöhnliche Gewässer, die öffentliche Kanalisation und künstliche Abflußkanäle sowie Flußgewässer enthält und die andere die sektorbezogenen Voraussetzungen für die Ableitung von Abwasser unterschiedlicher Herkunft in gewöhnliche Gewässer regelt (Moniteur belge vom 29.9.1976). Die Kommission war der Auffassung, daß diese Vorschriften die Umsetzung der Richtlinie nicht gewährleisteten, denn a)das Gesetz vom 26. März 1971 habe nur eine Ermächtigung des Königs enthalten, „Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers im Hinblick auf seine mögliche Verwendung für Ernährungs- und Haushaltszwecke zu ergreifen“, auf die keine zur Gewährleistung der Durchführung der Richtlinie geeignete Ausführungsmaßnahmen ergangen seien. Außerdem sei der Bereich der Ermächtigung enger gewesen als das Anwendungsgebiet der Richtlinie, das im Umweltschutz, in der Verbesserung der Lebensqualität und insbesondere im Schutz gegen die Gefahren der Verschmutzung des gesamten Grundwassers und nicht nur desjenigen, das möglicherweise für Ernährungs- und Haushaltszwecke benutzt werde, bestehe; b)die Königlichen Verordnungen vom 3. Oktober 1975 und vom 3. August 1976 beträfen, wie bereits aus ihrer Bezeichnung hervorgehe, nur Ableitungen in Gewässer und nicht in das Grundwasser. Die Kommission gab der belgischen Regierung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 9. Juli 1984 Gelegenheit zur Äußerung zu der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung. Die belgische Regierung übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 26. September 1984 den Wortlaut eines Dekrets der flämischen Region vom 24. Januar 1984 über Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers sowie bestimmte Erlasse der flämischen Exekutive vom 22. März 1984 zur Durchführung dieses Dekrets. Die Kommission stellte fest, daß diese — im übrigen im Vergleich zur Richtlinie lückenhaften — Maßnahmen nur die flämische Region beträfen und daß die wallonische Region und die Brüsseler Region keinerlei Umsetzungsmaßnahmen erlassen hätten. Deshalb forderte die Kommission die belgische Regierung in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Februar 1985, die am gleichen Tag bekanntgegeben wurde, auf, die erforderlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten zu erlassen. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme blieb ohne Antwort. Die Kommission erlangte allerdings Kenntnis von einem Erlaß der flämischen Exekutive vom 27. März 1985 zur Regelung von Vorgängen, die das Grundwasser verschmutzen können, dessen Inkrafttreten (Moniteur belge vom 20.7.1985) nach Auffassung der Kommission zumindest im wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG in der flämischen Region gewährleistet habe. Da jedoch keine Maßnahmen in bezug auf die wallonische und die Brüsseler Region ergriffen worden waren, hat sie am 7. Januar 1986 die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben. 2.Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. II —Anträge der Parteien 1.Die Kommission beantragt, — festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen, und — dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 2.Die Regierung des Königreichs Belgien stellt keine förmlichen Anträge. III —Vorbringen der Parteien 1.Die Kommission verweist auf die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wie sie aus den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 Absatz 1 EWG-Vertrag hervorgehe, und beruft sich auf die besondere Verpflichtung aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 80/68/EWG. Die beanstandete Vertragsverletzung sei erwiesen, da keinerlei Durchführungsmaßnahmen in bezug auf die wallonische und die Brüsseler Region ergriffen worden seien. 2.Die belgische Regierung erklärt, die Verzögerung bei der Durchführung der Richtlinie sei darauf zurückzuführen, daß infolge der institutionellen Reformen vom 8. August 1980 der Nationalregierung Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zugunsten der Regionen entzogen worden seien, was zur Schaffung und Organisation neuer Organe geführt habe, die nach und nach errichtet worden seien, wie die der Brüsseler Region 1985. Während die Richtlinie 80/68/EWG in der flämischen Region ausreichend umgesetzt worden sei, werde für die wallonische Region der Regionalexekutive ein Dekretentwurf bis zum 30. Juni 1986 vorliegen, und für die Brüsseler Region werde der Entwurf einer Königlichen Verordnung ausgearbeitet. IV —Umstand, der sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben hat In der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1987 hat die belgische Regierung erklärt, das Dekret für die wallonische Region sei von der wallonischen Exekutive verabschiedet worden und werde dem Staatsrat und sodann dem wallonischen Regionalrat und der wallonischen gesetzgebenden Versammlung vorgelegt werden. In bezug auf die Brüsseler Region sei die angekündigte Königliche Verordnung fertig und werde ebenfalls dem Staatsrat vorgelegt werden, um — außer bei Schwierigkeiten — im Laufe der nächsten Monate in Kraft gesetzt zu werden. C. Kakouris Berichterstatter (*)Verfahrenssprache: Französisch. BIB.JUDGMENT1/8661986J00010024.00032803128064CJURTEIL VOM 17. 6. 1987 — RECHTSSACHE 1/86 KOMMISSION / BELGIEN Urteil des Gerichtshofes 17. Juni 1987(*) In der Rechtssache 1/86 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg, Klägerin, gegenKönigreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, rue Quatre-bras 2, 1000 Brüssel, Bevollmächtigter: R. Hoebaer, Direktor für Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Außenministerium, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, résidence Champagne, Luxemburg, Beklagter, wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe und aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias, Generalanwalt: J. Mischo Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom gleichen Tag, folgendes Urteil 1Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20, S. 43) nachzukommen. 2Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. 3Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 80/68, die dem Königreich Belgien am 19. Dezember 1979 bekanntgegeben wurde, mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und gemäß Absatz 2 dieses Artikels der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie zu diesem Zweck erlassen hatten. 4Die belgische Regierung übermittelte der Kommission am 8. September 1982 die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie für geeignet hielt, die Umsetzung der Richtlinie 80/68 zu gewährleisten. Die Kommission war der Auffassung, die ihr mitgeteilten Vorschriften gewährleisteten die Umsetzung der Richtlinie nicht, und gab der belgischen Regierung mit Schreiben vom 9. Juli 1984 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Die belgische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 26. September 1984 den Wortlaut eines Dekrets der flämischen Region vom 24. Januar 1984 über Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers sowie bestimmte Erlasse der flämischen Exekutive vom 22. März 1984 zur Durchführung dieses Dekrets mit. 6Die Kommission war der Ansicht, daß diese Maßnahmen, die sie im übrigen für lückenhaft im Vergleich zu der Richtlinie 80/68 hielt, nur die flämische Region beträfen und daß keine Umsetzungsmaßnahme für die wallonische Region und die Brüsseler Region erlassen worden sei. Deshalb forderte die Kommission die belgische Regierung in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Februar 1985, die am gleichen Tag zugestellt wurde, auf, die erforderlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten zu ergreifen. 7Diese mit Gründen versehene Stellungnahme blieb ohne Antwort. Die Kommission erlangte jedoch Kenntnis von einem Erlaß der flämischen Exekutive vom 27. März 1985 zur Regelung von Vorgängen, die das Grundwasser verschmutzen können, dessen Inkrafttreten (Moniteur belge vom 20.7.1985) zumindest im wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie 80/68 in der flämischen Region gewährleistet haben soll. Da das Königreich Belgien keine Maßnahmen erließ, um der Richtlinie 80/68 in bezug auf die wallonische und die Brüsseler Region nachzukommen, hat die Kommission indessen die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben. 8Die belgische Regierung hat erklärt, die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie im gesamten Land sei darauf zurückzuführen, daß der Nationalregierung infolge der institutionellen Reformen vom 8. August 1980 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zugunsten der Regionen entzogen worden seien, was zur Schaffung und Organisation neuer Organe wie der Brüsseler Region geführt habe, die 1985 errichtet worden seien. Im übrigen sei zur Umsetzung der Richtlinie in der wallonischen Region von der wallonischen Exekutive ein Dekretentwurf verabschiedet worden, der demnächst dem Staatsrat unterbreitet werde, um dann dem wallonischen Regionalrat vorgelegt zu werden; für die Brüsseler Region werde eine Königliche Verordnung ausgearbeitet. 9Der Umstand, daß das Verfahren zum Erlaß von Durchführungsvorschriften in der wallonischen Region und der Brüsseler Region im Gang ist, beseitigt die Vertragsverletzung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich im übrigen ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus den Richtlinien der Gemeinschaft ergeben. 10Deshalb ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 nachzukommen. Kosten 11Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68 des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen. 2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens. Kakouris Schockweiler Koopmans Due Bahlmann Joliét Rodríguez Iglesias Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 1987. Der Kanzler P. Heim In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten C. Kakouris Kammerpräsident (*)Verfahrenssprache: Französisch.