Volltext

BFG 12.08.2026, RV/5101040/2025

Änderung der Berechnungsmethode bei der Stellung des Antrages auf Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101040.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 15 COFAG-NoAG · VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 · § 14 COFAG-NoAG · § 13 COFAG-NoAG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. September 2025 gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich vom 26. August 2025 betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 zu Recht:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde am 16.7.2021 von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein Fixkostenzuschuss 800.000, Tranche 1 in der Höhe von 8.504,90 Euro ausbezahlt.

Mit Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich (im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") vom 26.8.2025 wurde betreffend den vom Beschwerdeführer erhaltenen Fixkostenzuschuss 800.000 ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 3.146,36 Euro festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 15.6.2021 einen Antrag auf die Tranche 1 des Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von EUR 8.504,90 eingebracht und sei in der Folge eine antragsgemäße Auszahlung erfolgt. Am 28.3.2022 habe der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf die zweite Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 eingebracht, wobei der Fixkostenzuschuss 800.000 mit EUR 5.358,54 berechnet worden sei. Aufgrund der sich daraus ergebenden Differenz zur ausbezahlten Tranche 1 sei insoweit eine Rückerstattung vorzunehmen.

Am 23.9.2025 brachte der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Rückerstattungsbescheid über das FinanzOnline Portal eine Beschwerde ein, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Rückerstattungsbetrages dem Grunde nach wandte. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Antrag auf die 2. Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 betraglich nicht von dem am 15.6.2021 eingebrachten Antrag unterscheide und dass "hier wohl ein Fehler beim Ausfüllen passiert sein" müsse.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Fixkostenzuschuss 800.000 in bis zu zwei Tranchen beantragt werden könne. Die Beantragung der ersten Tranche erfolge auf Basis einer Schätzung und hänge daher von den Korrekturen im Rahmen der zweiten Tranche ab. Im vorliegenden Fall habe die Endabrechnung ergeben, dass ein geringerer Betrag zustehe als der bereits ausbezahlte Betrag der ersten Tranche.

Am 24.10.2025 wurde vom Beschwerdeführer über das FinanzOnline Portal bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag eingebracht, wobei der Beschwerdeführer nochmals ausführte, dass mit den von ihm eingebrachten Anträgen jeweils der idente Betrag beantragt worden sei.

Am 6.11.2025 machte der Beschwerdeführer über das FinanzOnline Portal eine ergänzende Eingabe, in welcher er "in Ergänzung zum bereits eingebrachten Vorlageantrag vom 24.10.2025 [...] eine mündliche Verhandlung vor dem Senat" beantragte.

Am 28.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Beschluss des BFG vom 29.7.2026 wurde die belangte Behörde um Vorlage des vom Beschwerdeführer gestellten Förderantrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (Tranche 1) und des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Auszahlung der Tranche 2 des Fixkostenzuschusses 800.000 ersucht.

Am 7.8.2026 legte die belangte Behörde dem BFG betreffend die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 eingebrachten Anträge die jeweiligen xml-Daten der Förderanträge sowie die jeweiligen Detailblätter zu den Anträgen aus dem Fördermanager des BMF vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 15.6.2021 auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) ), BGBl II 497/2020, einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 bzw auf Auszahlung der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000. Die Möglichkeit der pauschalierten Ermittlung des Fixkostenzuschusses 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 (Anhang zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) wurde dabei vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer gab in dem Antrag betreffend den Betrachtungszeitraum November 2020, Jänner 2021 und Februar 2021 einen Umsatz iSd UStG von 17.251,59 Euro an, während er für den Vergleichszeitraum 2019 einen Umsatz iSd UStG von 35.113,39 Euro angab. Daraus ergibt sich ein Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum von 17.862,00 Euro bzw 50,87%. Betreffend die Fixkosten aus operativer inländischer Tätigkeit gab der Beschwerdeführer im Antrag in Summe Kosten von 20.899,00 Euro an. Auf Basis des dargestellten Umsatzausfalles sowie der angegebenen Fixkosten wurde von der Finanzverwaltung automationsunterstützt ein Auszahlungsbetrag iHv 8.504,90 Euro berechnet (20.899 [Summe Fixkosten] * 50,87% [Umsatzausfall in %] = 10.631 [Zuschusshöhe]; davon 80% Auszahlung erste Tranche = 8.504,90).

1.2 Bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 stimmte der Beschwerdeführer unter anderem zu, dass er als Antragsteller "ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG [stellt]. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags." Weiters stimmte der Beschwerdeführer unter anderem zu, "dass die FAQ und die Förderbedingungen in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Fördervertrags werden."

1.3 Nach Punkt 3.6 der Förderbedingungen der COFAG betreffend den FKZ 800.000 wird der FKZ 800.000 "zunächst auf Basis des im Antrag angegebenen, geschätzten Umsatzausfalls berechnet." Nach Punkt 3.7 dieser Förderbedingungen ist die "endgültige Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten [...], unbeschadet einer Überprüfung gemäß Punkt 9, durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Wird der FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien (Pauschalierung) beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden."

1.4 Am 16.7.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der COFAG vom beantragten Fixkostenzuschuss 800.000 die erste Tranche in der Höhe von 8.504,90 Euro ausbezahlt.

1.5 Am 28.3.2022 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 eingebracht. Der Beschwerdeführer gab in dem Antrag betreffend den Betrachtungszeitraum November 2020, Jänner 2021 und Februar 2021 - ebenso wie im Antrag vom 15.6.2021 - einen Umsatz iSd UStG von 17.251,59 Euro an, während er für den Vergleichszeitraum 2019 erneut einen Umsatz iSd UStG von 35.113,39 Euro angab. Betreffend die Fixkosten aus operativer inländischer Tätigkeit erfolgten keine ziffernmäßigen Angaben und wählte der Beschwerdeführer durch Anklicken des entsprechendes Feldes die pauschalierte Ermittlung des Fixkostenzuschusses 800.000 (Beschreibung im Antragsformular: "Ich möchte die pauschalierte Ermittlung des Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch nehmen und erfülle die erforderlichen Voraussetzungen"). Aufgrund der gewählten pauschalierten Ermittlung wurde von der Finanzverwaltung automationsunterstützt ein Zuschuss iHv 5.359,00 Euro berechnet (17.862 [Umsatzausfall] * 30%). Eine Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen bei Punkt 1.1 gründen sich auf die aktenkundigen Förderantragsdaten und die aktenkundigen Auszüge aus dem Fördermanager des BMF.

Die Feststellungen bei Punkt 1.2 gründen sich auf die aktenkundigen Förderantragsdaten (xml-Daten), aus deren Zuordnung zu den Inhalten des entsprechenden Antragsformulars ersichtlich ist, dass die betreffende Zustimmungserklärung vom Antragsteller bestätigt wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Bestätigung einer Zustimmung zu den Förderbedingungen und FAQ im Formular als zwingend auszufüllendes Feld vorgesehen war (vgl Schreck/Zosis, Zur Rechtsverbindlichkeit von FAQs im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG, ÖStZ 2025, 535 [536 Abbildung 2]).

Die Feststellungen bei Punkt 1.3 gründen sich auf die im Internet auf der Homepage des BMF abrufbaren Förderbedingungen der COFAG (https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html#fixkostenzuschuss-800-000-downloads-00-2).

Die Feststellungen bei Punkt 1.4 gründen sich auf die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vom 26.8.2025 betreffend Fixkostenzuschuss 800.000. Da der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht entgegengetreten ist, können diese als richtig angesehen werden.

Die Feststellungen bei Punkt 1.5 gründen sich auf die aktenkundigen Förderantragsdaten und die aktenkundigen Auszüge aus dem Fördermanager des BMF.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 13 COFAG-NoAG lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."

§ 14 COFAG-NoAG hat - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - folgenden Wortlaut:

"(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.

(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus

1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, [...]"

§ 15 COFAG-NoAG lautet:

"(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht

1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;

2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.

(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.

(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen."

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020, die erste Tranche des Fixkostenzuschusses (FKZ) 800.000 ausbezahlt.

Dem Anhang zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 (im Folgenden bezeichnet als "Richtlinien FKZ 800.000") zufolge erfolgte die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 ausschließlich gegenüber der COFAG. Durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 über FinanzOnline stellte der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG galt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG (s zum Ganzen Punkt 5.1 der Richtlinien FKZ 800.000).

Nach Punkt 5.3 der Richtlinien FKZ 800.000 musste die Auszahlung des FKZ 800.000 spätestens bis 31. März 2022 beantragt werden. Diese konnte in zwei Tranchen jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß den Richtlinien FKZ 800.000 erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

a) Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab 23. November 2020 und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.

b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Zugleich sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (vergleiche Punkt 4.2.2 und 5.3.6).

Zwar waren für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 30. Juni 2021) der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ 800.000 sowie die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ 800.000 lediglich "bestmöglich zu schätzen" (s Punkt 5.3.3 der Richtlinien FKZ 800.000), allerdings hatten inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen) spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen (s Punkt 5.3.6 der Richtlinien FKZ 800.000).

Die Richtlinien FKZ 800.000 sahen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer Ermittlung des FKZ 800.000 in pauschalierter Form vor. Die diesbezügliche Regelung in Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 lautet: "Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfälle anzusetzen; es kann bei der pauschalierten Ermittlung jedoch höchstens ein FKZ 800.000 in Höhe von EUR 36.000 gewährt werden." Wurde keine pauschalierte Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 gewählt, waren nach Punkt 4.3.2 der Richtlinien FKZ 800.000 Bemessungsgrundlage für den FKZ 800.000 die den gemäß Punkt 4.2.2 der Richtlinien FKZ 800.000 gewählten Betrachtungszeiträumen zuzurechnenden Fixkosten im Sinne des Punkts 4.1 der Richtlinien FKZ 800.000. Das prozentuelle Ausmaß (Ersatzrate), in dem für die in den Betrachtungszeiträumen in Summe angefallenen Fixkosten ein FKZ 800.000 gewährt wird, entsprach gemäß Punkt 4.3.3 der Richtlinien FKZ 800.000 dem Prozentsatz des Umsatzausfalls.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 zunächst ohne Inanspruchnahme der Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000, sondern auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer angegebenen Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ 800.000 sowie der vom Beschwerdeführer angegebenen Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ 800.000 beantragt. Im Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche des FKZ 800.000 nahm der Beschwerdeführer davon abweichend die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 in Anspruch. Hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 nicht in Anspruch genommen, hätte im Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden müssen. Dies ist wie folgt zu begründen:

Wie sich unter anderem aus dem Wortlaut des Punktes 4.3.1 der Richtlinien FKZ 800.000, wonach der FKZ 800.000 ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens 500 Euro beträgt, gewährt wird, ergibt, handelt es sich beim FKZ 800.000 entsprechend den Richtlinien FKZ 800.000 um eine einheitliche Förderung, die in bis zu zwei Tranchen ausbezahlt wird. Dabei ist aus Punkt 5.3.6 der Richtlinien FKZ 800.000 abzuleiten, dass die Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Beantragung der zweiten Tranche und allfälliger inhaltlicher Korrekturen im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche steht (so auch bereits BFG 11.6.2026, RV/3100123/2026; 5.8.2026, RV/5101013/2025; vgl auch Abschnitt A.13. der Fragen und Antworten zum FKZ 800.000: "Ist es im Rahmen der ersten Tranche zu einer Teilauszahlung (von 80%) des FKZ 800.000 gekommen, so besteht die Verpflichtung, im Rahmen der zweiten Tranche auch für den Restbetrag ein Auszahlungsersuchen zu stellen, weil allfällige Korrekturen zu den in der ersten Tranche angegebenen Werten erst mit dieser Tranche erfolgen können."). Zu verweisen ist im Übrigen auf die vereinbarten Förderbedingungen der COFAG (s oben Punkt 1.2). Die Antragsteller/Antragseinbringer mussten bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 ausdrücklich zustimmen, dass der Antragsteller das Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG stellt und dass diese Förderbedingungen Bestandteil des Fördervertrages werden (vgl Schreck/Zosis, Zur Rechtsverbindlichkeit von FAQs im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG, ÖStZ 2025, 535 [536 Abbildung 2]). Wie bei Punkt 1.3 festgestellt wurde, sahen diese Förderbedingungen unter anderem die Verpflichtung zur Bestätigung und Einbringung der endgültigen Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vor, sofern der FKZ 800.000 nicht gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien (Pauschalierung) beantragt wird (vgl auch Abschnitt C.I.3. der Fragen und Antworten zum FKZ 800.000: "In den Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten aber in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der gesamte beantragte FKZ 800.000 die Höhe von EUR 36.000 nicht übersteigt").

Indem der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 die Möglichkeit der pauschalierten Ermittlung des Fixkostenzuschusses (Beschreibung im Antragsformular: "Ich möchte die pauschalierte Ermittlung des Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch nehmen und erfülle die erforderlichen Voraussetzungen") auswählte und gleichzeitig eine Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter unterblieb, gab der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen, dass er abweichend von der im Antrag vom 15.6.2021 gewählten Berechnungsmethode die pauschalierte Ermittlung des Fixkostenzuschusses 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 - und damit im Ergebnis eine Korrektur des am 15.6.2021 beantragten Fixkostenzuschusses 800.000 - begehrte.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei "hier wohl ein Fehler beim Ausfüllen passiert", ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auszahlung des FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.1 der Richtlinien FKZ 800.000 spätestens bis 31. März 2022 beantragt werden musste. Nach dem 31. März 2022 sind folglich grundsätzlich keine Änderungen/Korrekturen eingebrachter Anträge mehr möglich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung eines Erklärungsirrtums iSd § 871 ABGB nach der herrschenden Ansicht eine gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0016253; Koziol - Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14 [2014] Rz 507 mwN). Gemäß § 6 Abs 3 COFAG-NoAG sind dafür die ordentlichen Gerichte zuständig und ist der Beschwerdeführer insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Da der Fixkostenzuschuss nach der Maßgabe des Punktes 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 5.358,54 Euro beträgt (17.862 [Umsatzausfall] * 30%), war in Höhe der Differenz zu dem an den Beschwerdeführer bereits ausbezahlten Betrag (8.504,90 Euro) ein Rückerstattungsanspruch zu erheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Ad Antrag auf Entscheidung im Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 272 Abs 2 BAO und des § 274 Abs 1 BAO ist die Stellung eines Antrages auf Entscheidung im Senat und die Stellung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die beschwerdeführende Partei jeweils nur in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder im Falle des § 253 BAO - dh wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des späteren Bescheides zulässig.

Demnach vermittelt die diesbezügliche nachträgliche Antragstellung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Ergänzung zum Vorlageantrag (Antrag auf "eine mündliche Verhandlung vor dem Senat") weder ein subjektives Recht auf eine Entscheidung durch den Senat noch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl VwGH 24.3.2009, 2006/13/0156). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Ergänzung noch innerhalb der Frist für die Stellung eines Vorlageantrags eingebracht wurde (vgl VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212).

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zudem kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Insbesondere der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalls allenfalls auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl VwGH 7.5.2020, Ra 2018/16/0089; 27.11.2019, Ra 2019/16/0179). Die im Beschwerdefall strittige Frage, in welcher Höhe vom Beschwerdeführer ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt war, stellt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG dar, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am 12. August 2026