Erfasste Bestimmungen: Anl. 1
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 69/2025 (VfGH)
Aufhebung einzelner Wortfolgen in den Anhängen zu den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend (i) Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II 497/2020, (ii) Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl. II 518/2021, (iii) Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl. II 343/2021, durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. II Nr. 69/2025 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.