Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 22. August 2025 gegen
Spruch
- 1.
den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2025 betreffend Fixkostenzuschuss I,
- 2.
den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2025 betreffend Fixkostenzuschuss 800.000,
- 3.
den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. August 2025 über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss I und
- 4.
den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. August 2025 über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss 800.000
zu Recht:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer wurde am 3.6.2020 von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein Fixkostenzuschuss I, Tranche 1 in der Höhe von 454,38 Euro ausbezahlt. Am 10.2.2021 wurde dem Beschwerdeführer zudem von der COFAG ein Fixkostenzuschuss 800.000, Tranche 1 in Höhe von 2.129,61 Euro ausbezahlt.
Mit Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG der belangten Behörde vom 6.8.2025 wurde betreffend den vom Beschwerdeführer erhaltenen Fixkostenzuschuss 800.000 ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 2.129,61 Euro festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach mehrmaligen Erinnerungsschreiben seitens der COFAG einen Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 eingebracht, wobei die pauschalierte Ermittlung des Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen wurde. Diesen Antrag habe die COFAG jedoch abgelehnt, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG in der letzten Einkommensteuererklärung übersteigen würden. Nach Punkt 4.3.4 der Förderrichtlinien könne die Pauschalierung daher nicht in Anspruch genommen werden.
Mit weiterem Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes Österreich (im Folgenden: "belangte Behörde") vom 6.8.2025 wurde betreffend den vom Beschwerdeführer erhaltenen Fixkostenzuschuss I ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 454,38 Euro festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Förderungsbetrag um die erste Tranche des Fixkostenzuschusses I iSd der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) handle. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschuss I Tranche 1 mit Planwerten erfolgte, hätte zwingend die Einreichung eines Folgeantrages mit IST-Werten im Rahmen der Beantragung von Tranche 2 bis 31.8.2021 erfolgen müssen.
Mit Bescheiden vom 7.8.2025 setzte die belangte Behörde in Bezug auf die mit den oa Bescheiden vom 6.8.2025 festgesetzten Rückerstattungsbeträge gemäß § 16 Abs 1 COFAG-NoAG jeweils Zinsen fest.
Am 22.8.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegen die oa Rückerstattungsbescheide sowie gegen die oa Zinsenbescheide mit gesonderten Schriftsätzen jeweils eine Beschwerde ein, mit der sich der Beschwerdeführer jeweils gegen die Festsetzung eines Rückerstattungsbetrages bzw die Festsetzung von Zinsen dem Grunde nach wandte.
Betreffend den Fixkostenzuschuss 800.000 führte der Beschwerdeführer dabei Bezug nehmend auf die von der belangten Behörde erfolgte Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Voraussetzungen für eine pauschalierte Ermittlung des Fixkostenzuschusses aus, dass man auf den vom Beschwerdeführer ausgedruckten Bestimmungen zur Förderung keinen entsprechenden Passus finden könne. Dieser sei anscheinend im Nachhinein erlassen worden und könne für den Beschwerdeführer nicht maßgebend sein.
Betreffend den Fixkostenzuschuss I führte der Beschwerdeführer dieselbe Begründung an.
Betreffend die Festsetzung von Zinsen verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die von ihm gegen die den Zinsenfestsetzungen zugrundeliegenden Rückforderungsbescheide eingebrachten Rechtsmittel. Zudem liege für den Fall, dass sich die vom Beschwerdeführer erhaltenen Förderungen als unrechtmäßig erweisen sollten, nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Verschulden der COFAG vor, da er die Förderungen jeweils nach wahrheitsgemäßer Bekanntgabe der angeforderten Unterlagen erhalten habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.9.2025 wurde die Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 als unbegründet abgewiesen. Dabei wies die belangte Behörde begründend darauf hin, dass in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) in der Fassung vom 16.2.2021 bei Punkt 4.3.4 ausgeführt werde, dass Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln können. Unternehmen würden die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß § 21, 22 oder 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen.
Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.8.2025 wurde die Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG betreffend Fixkostenzuschuss I als unbegründet abgewiesen. Dabei wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gleich wie jene gegen die Rückforderung des FKZ 800.000 begründet habe, obwohl ihm nachweislich eine andere Begründung zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Zudem verwies die belangte Behörde darauf, dass in Punkt 9.1.3 der Förderbedingungen festgelegt sei, dass ein ausbezahlter Fixkostenzuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn der Förderwerber die qualifizierten Daten iSd Punktes 6.1.2 der Förderbedingungen nicht bis spätestens 31.8.2021 vorgelegt hat. Da keine abschließende Endabrechnung mit qualifizierten Daten bis zum 31.8.2021 vorgelegt worden sei, sei die Rückforderung berechtigt.
Mit weiteren Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 30.9.2025 wurden die Beschwerden gegen die Zinsenbescheide gemäß § 16 Abs 1 COFAG-NoAG jeweils als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde begründend auf die Abweisung der eingebrachten Beschwerden gegen die Rückerstattungsbescheide gemäß § 15 Abs 2. COFAG-NoAG verwies.
Am 29.10.2025 wurde vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde sowohl betreffend die Beschwerden gegen die Rückerstattungsbescheide als auch betreffend die Beschwerden gegen die Zinsenbescheide jeweils als "Einspruch" gegen die oa Beschwerdevorentscheidungen bezeichnete Anbringen eingebracht, die in verständiger Würdigung als Vorlageanträge zu werten waren. Betreffend den Fixkostenzuschuss I brachte der Beschwerdeführer dabei ergänzend vor, er habe "sehr wohl einen Antrag auf die zweite Tranche eingebracht." Dieser sei jedoch abgelehnt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer telefonisch angefragt, ob er die dritte Tranche noch beantragen solle. Dies sei ausdrücklich verneint worden. Die Erinnerungen der COFAG hätten sich nur auf die dritte Tranche bezogen.
Am 24.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht nahm die belangte Behörde unter anderem Stellung zum ergänzenden Vorbingen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag betreffend den Fixkostenzuschuss I. Demnach sei aus den Unterlagen der COFAG ersichtlich, dass zum Fixkostenzuschuss I nie ein Antrag auf eine zweite Tranche eingebracht wurde und dass auch keine gesonderte Übermittlung der Daten des Rechnungswesens erfolgte.
Am 3.8.2026 legte die belangte Behörde dem BFG ergänzend die xml-Daten des Förderantrages des Beschwerdeführers vom 31.1.2021 betreffend den Fixkostenzuschuss 800.000, Tranche 1, vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
a) Fixkostenzuschuss I
1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 27.5.2020 auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225, einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses, wobei er beantragte, dass von diesem Zuschuss im Rahmen der ersten Tranche 50% ausbezahlt wird.
1.2 Bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses gab der Beschwerdeführer eine Zustimmungserklärung ab, in der der Beschwerdeführer unter anderem zustimmte, "dass die Förderbedingungen (abrufbar unter https://fixkostenzuschuss.at/foerderbedingungen) Bestandteil des Antrags und damit des Fördervertrages zwischen dem Unternehmen und der COFAG werden."
1.3 Nach Punkt 6.1.2 dieser Förderbedingungen ist der Förderwerber unter anderem verpflichtet, "der COFAG bis spätestens 31.08.2021 die qualifizierten Daten des Rechnungswesens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen und damit die Höhe des Fixkostenzuschusses überprüft werden kann, zu übermitteln. Wenn die Auszahlung einer Tranche 3 beantragt wird, sind diese Unterlagen spätestens beim Auszahlungsansuchen zu Tranche 3 zu übermitteln. Wenn keine Auszahlung einer Tranche 3 beantragt wird, dann sind diese Unterlagen unabhängig von einem solchen Auszahlungsansuchen zu übermitteln".
Nach Punkt 9.1.3 der Förderbedingungen ist die COFAG berechtigt, einen bereits ausbezahlten Fixkostenzuschuss zurückzufordern, wenn "der Förderwerber die nach Punkt 6.1.2 vorzulegenden Unterlagen nicht bis spätestens 31.08.2021 vorlegt".
1.4 Am 3.6.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der COFAG vom beantragten Fixkostenzuschuss die erste Tranche in der Höhe von 454,38 Euro ausbezahlt.
1.5 Eine Auszahlung weiterer Tranchen wurde vom Beschwerdeführer in der Folge nicht beantragt; ebenso wenig übermittelte er der COFAG unabhängig von einem Auszahlungsansuchen qualifizierte Daten des Rechnungswesens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen.
b) Fixkostenzuschuss 800.000
1.6 Der Beschwerdeführer stellte am 31.1.2021 auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) ), BGBl II 497/2020, einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 bzw auf Auszahlung der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000.
1.7 Bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 stimmte der Beschwerdeführer unter anderem zu, dass er als Antragsteller "ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG [stellt]. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags." Weiters stimmte der Beschwerdeführer unter anderem zu, "dass die FAQ und die Förderbedingungen in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Fördervertrags werden."
1.8 Nach Punkt 3.6 der Förderbedingungen der COFAG betreffend den FKZ 800.000 wird der FKZ 800.000 "zunächst auf Basis des im Antrag angegebenen, geschätzten Umsatzausfalls berechnet." Nach Punkt 3.7 dieser Förderbedingungen ist die "endgültige Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten [...], unbeschadet einer Überprüfung gemäß Punkt 9, durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Wird der FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien (Pauschalierung) beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden."
1.9 Am 10.2.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der COFAG vom beantragten Fixkostenzuschuss 800.000 die erste Tranche in der Höhe von 2.129,61 Euro ausbezahlt.
1.10 Am 8.12.2021 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 eingebracht, wobei der Beschwerdeführer die pauschalierte Ermittlung des Fixkostenzuschusses 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 (Anhang zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) wählte.
1.11 Im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr 2020 betrugen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 (Pensionseinkünfte und Aktivbezüge) 24.381,11 Euro und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen minus 797,68 Euro.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
a) Fixkostenzuschuss I
Die Feststellungen bei Punkt 1.1 gründen sich auf die aktenkundigen Förderantragsdaten.
Die Feststellungen bei Punkt 1.2 gründen sich auf die aktenkundige "Zustimmungserklärung - Antrag Fixkostenzuschuss" des Beschwerdeführers vom 27.5.2020.
Die Feststellungen bei Punkt 1.3 gründen sich auf die im Internet auf der Homepage des BMF abrufbaren Förderbedingungen der COFAG (https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html#fixkostenzuschuss-downloads-0-2).
Die Feststellungen bei Punkt 1.4 gründen sich auf die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vom 6.8.2025 betreffend Fixkostenzuschuss I. Da der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht entgegengetreten ist, können diese als richtig angesehen werden.
Die Feststellungen bei Punkt 1.5 gründen sich auf die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vom 6.8.2025 betreffend Fixkostenzuschuss I. Diese Feststellungen befinden sich im Einklang mit der Aktenlage. Insbesondere ist auf das aktenkundige E-Mail des Forderungsmanagements der COFAG an den Beschwerdeführer vom 12.4.2023 zu verweisen. In diesem wurde dem Beschwerdeführer ua mitgeteilt, dass "[n]ach der Einbringung des Fixkostenzuschuss I Tranche-1-Antrages mit Planwerten [...] eine Einreichung des Folgeantrages mit IST-Werten im Rahmen von Tranche 2 oder Tranche 3 bis 31.08.2021 verpflichtend [war]. Es ist kein entsprechender Folgeantrag bei uns eingegangen." Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach dieser "sehr wohl einen Antrag auf die zweite Tranche eingebracht" habe, erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung und wurden vom Beschwerdeführer diesbezüglich weder im Vorlageantrag noch im weiteren Verfahren zweckdienliche Beweisanbote gemacht, obwohl ihm von der belangte Behörde im Vorlagebericht vorgehalten wurde, dass aus den Unterlagen der COFAG ersichtlich sei, dass zum Fixkostenzuschuss I nie ein Antrag auf eine zweite Tranche eingebracht wurde und dass auch keine gesonderte Übermittlung der Daten des Rechnungswesens erfolgte. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen können somit als richtig angesehen werden.
b) Fixkostenzuschuss 800.000
Die Feststellungen bei Punkt 1.6 gründen sich auf die aktenkundigen Förderantragsdaten.
Die Feststellungen bei Punkt 1.7 gründen sich auf die aktenkundigen Förderantragsdaten (XML-Daten), aus deren Zuordnung zu den Inhalten des entsprechenden Antragsformulars ersichtlich ist, dass die betreffende Zustimmungserklärung vom Antragsteller bestätigt wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Bestätigung einer Zustimmung zu den Förderbedingungen und FAQ im Formular als zwingend auszufüllendes Feld vorgesehen war (vgl Schreck/Zosis, Zur Rechtsverbindlichkeit von FAQs im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG, ÖStZ 2025, 535 [536 Abbildung 2]).
Die Feststellungen bei Punkt 1.8 gründen sich auf die im Internet auf der Homepage des BMF abrufbaren Förderbedingungen der COFAG (https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html#fixkostenzuschuss-800-000-downloads-00-2).
Die Feststellungen bei den Punkten 1.9 bis 1.11 gründen sich auf die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG vom 6.8.2025 betreffend Fixkostenzuschuss 800.000. Da der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht entgegengetreten ist, können diese als richtig angesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Festsetzung der Rückerstattung
§ 13 COFAG-NoAG lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."
§ 14 COFAG-NoAG hat - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - folgenden Wortlaut:
"(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, [...]"
§ 15 COFAG-NoAG lautet:
"(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen."
a) Fixkostenzuschuss I
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225, eine Förderung ausbezahlt.
Förderrichtlinien werden zwar in der Regel nicht als Verordnungen im Sinn des Art 18 B-VG, sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden (RIS-Justiz RS0049862 [T1]), sodass sie als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen sind und deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln (im Sinn der §§ 914 ff ABGB) zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0117563 [T6]). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zweifelhaft, dass es sich bei der VO über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten um eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 18 B-VG handelt, für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind (vgl etwa auch OGH 16.12.2025, 1 Ob 153/25v [Rn 42] zur VO über die Gewährung eines Verlustersatzes; OGH 8.4.2026, 1 Ob 12/26k [Rn 21] zur VO Ausfallsbonus). Auszugehen ist daher vom Wortsinn im Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der Gesamtregelung sowie ihrer systematischen Stellung. Bei verbleibender zweifelhafter Ausdrucksweise ist der Sinn der Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (RIS-Justiz RS0008777 [T2]; OGH 8.4.2026, 1 Ob 12/26k, Rn 21 mwN).
Dem Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225 (im Folgenden bezeichnet als "Richtlinien FKZ I") zufolge waren Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach diesen Richtlinien bis 31. August 2021 zu beantragen (s Punkt 1.3 der Richtlinien FKZ I). Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses erfolgte ausschließlich gegenüber der COFAG. Durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses über FinanzOnline stellte der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses an den Antragsteller durch die COFAG galt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG (s zum Ganzen Punkt 5.1 der Richtlinien FKZ I).
Nach Punkt 4.6.1 der Richtlinien FKZ I konnte die Auszahlung des Fixkostenzuschusses in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß den Punkten 4.6.2 bis 4.6.6 der Richtlinien FKZ I erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
a) Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
b) Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
c) Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
Während für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18. August 2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I sowie die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ I bestmöglich zu schätzen waren (s Punkt 4.6.2 der Richtlinien FKZ I), war für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Lagen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) vor, konnte der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden (s Punkt 4.6.5 der Richtlinien FKZ I).
Erfolgte die Auszahlung nicht in einer Tranche (in einer Einmalzahlung zur Gänze) auf der Grundlage qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen (dh insbesondere keine Beantragung des gesamten Fixkostenzuschusses bzw der Auszahlung des gesamten Fixkostenzuschusses zur Gänze erst mit der zweiten oder dritten Tranche; s dazu auch Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss Abschnitt C.III.3.), sondern in mehreren Tranchen, hatten nach Punkt 4.6.6 der Richtlinien FKZ I inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Waren) spätestens mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits ausgezahlten Tranchen waren bei Auszahlung nachfolgender Tranchen gegenzurechnen.
Wie sich unter anderem aus dem Wortlaut des Punktes 4.3 Richtlinien FKZ I, wonach der Fixkostenzuschuss nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt ist und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Fixkostenzuschuss mindestens 500 Euro beträgt, gewährt wird, ergibt, handelt es sich beim Fixkostenzuschuss entsprechend den Richtlinien FKZ I um eine einheitliche Förderung, die gegebenenfalls in mehreren Tranchen ausbezahlt wird. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht sehen die Richtlinien FKZ I eine auf der Grundlage einer Schätzung des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I sowie der Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ I erfolgende Beantragung und Auszahlung lediglich der ersten Tranche nicht vor. Vielmehr ist aus Punkt 4.6.6 der Richtlinien FKZ I abzuleiten, dass die Auszahlung der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und einer allfälligen inhaltlichen Korrektur (spätestens) mit der letzten Tranche steht (so auch bereits BFG 27.7.2026, RV/2100765/2025).
Dieses Auslegungsergebnis wird insbesondere auch durch die zur Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG erfolgten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bestätigt (s IA 1470/A BlgNR XXVII. GP 20; AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10). Diese führen den Fall, dass ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt worden ist, ausdrücklich als Beispiel für eine nicht (vollständig) erfolgte Erfüllung der Voraussetzungen der Förderrichtlinie an, bei der ein Rückerstattungsanspruch besteht.
Zu verweisen ist im Übrigen auf die vereinbarten Förderbedingungen der COFAG (s Punkt 1.2). Die Antragsteller/Antragseinbringer mussten bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses ausdrücklich zustimmen, dass der Antragsteller das Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG stellt und dass diese Förderbedingungen Bestandteil des Fördervertrages werden (vgl Schreck/Zosis, Zur Rechtsverbindlichkeit von FAQs im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG, ÖStZ 2025, 535 [536 Abbildung 1]). Wie bei Punkt 1.3 festgestellt wurde, sahen diese Förderbedingungen unter anderem die Verpflichtung des Förderwerbers vor, der COFAG bis spätestens 31.08.2021 die qualifizierten Daten des Rechnungswesens, auf Basis derer sich die Höhe der Fixkosten sowie der Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum ermitteln lassen und damit die Höhe des Fixkostenzuschusses überprüft werden kann, zu übermitteln. Im Falle der Beantragung der Auszahlung einer Tranche 3 waren diese Unterlagen spätestens beim Auszahlungsansuchen zu Tranche 3 zu übermitteln. Wenn keine Auszahlung einer Tranche 3 beantragt wurde, waren diese Unterlagen unabhängig von einem solchen Auszahlungsansuchen zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer hat somit eine wesentliche Verpflichtung aus dem Fördervertrag, die eine Bedingung für die Gewährung des FKZ I darstellt, nicht eingehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
b) Fixkostenzuschuss 800.000
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer weiters auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020, eine Förderung ausbezahlt.
Die VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 ist eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 18 B-VG, deren Auslegung nach den §§ 6 ff ABGB zu erfolgen hat (s dazu oben unter Punkt 3.1.1.a und die dort angeführten Nachweise der Rsp des OGH).
Dem Anhang zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 (im Folgenden bezeichnet als "Richtlinien FKZ 800.000") zufolge erfolgte die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 ausschließlich gegenüber der COFAG. Durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 über FinanzOnline stellte der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG galt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG (s zum Ganzen Punkt 5.1 der Richtlinien FKZ 800.000).
Nach Punkt 5.3 der Richtlinien FKZ 800.000 musste die Auszahlung des FKZ 800.000 spätestens bis 31. März 2022 beantragt werden. Diese konnte in zwei Tranchen jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß den Richtlinien FKZ 800.000 erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
a) Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab 23. November 2020 und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.
b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Zugleich sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (vergleiche Punkt 4.2.2 und 5.3.6).
Zwar waren für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 30. Juni 2021) der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ 800.000 sowie die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ 800.000 lediglich "bestmöglich zu schätzen" (s Punkt 5.3.3 der Richtlinien FKZ 800.000), allerdings hatten inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen) spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen (s Punkt 5.3.6 der Richtlinien FKZ 800.000).
Die Richtlinien FKZ 800.000 sahen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Ermittlung des FKZ 800.000 in pauschalierter Form vor. Die diesbezügliche Regelung in Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 lautet: "Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfälle anzusetzen; es kann bei der pauschalierten Ermittlung jedoch höchstens ein FKZ 800.000 in Höhe von EUR 36.000 gewährt werden."
Wurde keine pauschalierte Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 gewählt, waren nach Punkt 4.3.2 der Richtlinien FKZ 800.000 Bemessungsgrundlage für den FKZ 800.000 die den gemäß Punkt 4.2.2 der Richtlinien FKZ 800.000 gewählten Betrachtungszeiträumen zuzurechnenden Fixkosten im Sinne des Punkts 4.1 der Richtlinien FKZ 800.000.
Im vorliegenden Beschwerdefall erfüllte der Beschwerdeführer die für eine Ermittlung des FKZ 800.000 in pauschalierter Form vorgesehenen Voraussetzungen nicht. In dem zum Zeitpunkt der Beantragung des FKZ 800.000 letztveranlagten Jahr - dabei handelt es sich um das im Zeitpunkt des Auszahlungsersuchens für die zweite Tranche des FKZ 800.000 letztveranlagte Jahr (vgl Abschnitt B.II.21. der Fragen und Antworten zum FKZ 800.000) - überstiegen die Einkünfte des Beschwerdeführers gemäß § 23 EStG 1988 aus dem antragstellenden Unternehmen nicht die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988, sodass das antragstellende Unternehmen nicht die überwiegende Einkunftsquelle des Beschwerdeführers iSd Punktes 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 war. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren die Bestimmungen des Punktes 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 bereits in der Stammfassung dieser Richtlinien enthalten und wurden diese nicht erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer eingefügt.
Da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 somit nicht offenstand, hätte im Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden müssen. Dies ist wie folgt zu begründen:
Wie sich unter anderem aus dem Wortlaut des Punktes 4.3.1 Richtlinien FKZ 800.000, wonach der FKZ 800.000 ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens 500 Euro beträgt, gewährt wird, ergibt, handelt es sich beim FKZ 800.000 entsprechend den Richtlinien FKZ 800.000 um eine einheitliche Förderung, die in bis zu zwei Tranchen ausbezahlt wird.
Eine auf der Grundlage einer Schätzung des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ 800.000 sowie der Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ 800.000 erfolgende Beantragung und Auszahlung lediglich der ersten Tranche sehen die Richtlinien FKZ 800.000 nicht vor. Vielmehr ist aus Punkt 5.3.6 der Richtlinien FKZ 800.000 abzuleiten, dass die Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Beantragung der zweiten Tranche und allfälliger inhaltlicher Korrekturen im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche steht (so auch bereits BFG 11.6.2026, RV/3100123/2026).
Ebenso wie betreffend den Fixkostenzuschuss I (s dazu oben Punkt 3.1.1.a) wird dieses Auslegungsergebnis insbesondere auch durch die zur Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG erfolgten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bestätigt (s IA 1470/A BlgNR XXVII. GP 20; AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10). Diese führen den Fall, dass ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt worden ist, ausdrücklich als Beispiel für eine nicht (vollständig) erfolgte Erfüllung der Voraussetzungen der Förderrichtlinie an, bei der ein Rückerstattungsanspruch besteht.
Zu verweisen ist im Übrigen auf die vereinbarten Förderbedingungen der COFAG (s Punkt 1.7). Die Antragsteller/Antragseinbringer mussten bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 ausdrücklich zustimmen, dass der Antragsteller das Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG stellt und dass diese Förderbedingungen Bestandteil des Fördervertrages werden (vgl Schreck/Zosis, Zur Rechtsverbindlichkeit von FAQs im Zusammenhang mit der Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen im Sinne des COFAG-NoAG, ÖStZ 2025, 535 [536 Abbildung 2]). Wie bei Punkt 1.8 festgestellt wurde, sahen diese Förderbedingungen unter anderem die Verpflichtung zur Bestätigung und Einbringung der endgültigen Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vor, sofern der FKZ 800.000 nicht gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien (Pauschalierung) beantragt wird (vgl auch Abschnitt C.I.3. der Fragen und Antworten zum FKZ 800.000: "In den Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten aber in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der gesamte beantragte FKZ 800.000 die Höhe von EUR 36.000 nicht übersteigt").
Der Beschwerdeführer hat somit eine wesentliche Verpflichtung aus dem Fördervertrag, die eine Bedingung für die Gewährung des FKZ 800.000 darstellt, nicht eingehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.2. Verzinsung der Rückerstattung
§ 16 COFAG-NoAG lautet:
"(1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
(4) Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (§ 15 Abs. 4)."
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dies gilt gemäß § 252 Abs 2 BAO sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind.
Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG gehören nach § 16 Abs 3 COFAG-NoAG zu den Nebenansprüchen iSd § 3 Abs 2 BAO und sind zur festgesetzten Abgabe (Rückerstattungsbetrag) formell akzessorisch (vgl sinngemäß VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag). Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Zinsenbescheide gemäß § 16 Abs 3 COFAG-NoAG an die Höhe des im Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG ausgewiesenen Rückerstattungsbetrags gebunden.
Die Festsetzung von Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Zinsen nach § 16 COFAG-NoAG mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Zinsenfestsetzung § 295 Abs 3 BAO (vgl sinngemäß VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150, zu Anspruchszinsen).
Da die gegenständlichen Beschwerden gegen die Zinsenbescheide ausschließlich Einwendungen gegen im jeweiligen Grundlagenbescheid getroffene Entscheidungen enthalten, waren diese somit als unbegründet abzuweisen (vgl zB auch BFG 17.3.2025, RV/3100032/2025; 25.6.2026, RV/3100279/2026; 27.7.2026, RV/2100765/2025).
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Auslegung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) ), BGBl II 497/2020, sowie der Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 5. August 2026