Volltext

BFG 23.06.2026, RV/7101521/2025

Beihilferechtliche Obergrenze für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei miteinander verbundenen Unternehmen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101521.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO · Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV · § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG · Art. 7 B-VG · §§ 13 ff COFAG-NoAG · Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV · Art. 5 StGG · Art. 107 AEUV · Art. 108 AEUV · § 13 COFAG-NoAG · Art. 2 StGG · AGVO · § 15 COFAG-NoAG · § 14 COFAG-NoAG · Art. 107 Abs. 1 AEUV · Art. 108 Abs. 1 AEUV · Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV · Art. 108 Abs. 3 AEUV · § 2 Abs. 8 COFAG-NoAG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 25. Februar 2025 gegen die Rückerstattungsbescheide gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes für Großbetriebe vom 29. Jänner 2025 betreffend Ausfallsbonus Jänner 2021 in Höhe von 14.066,47 Euro, Ausfallsbonus Feber 2021 in Höhe von 18.560,45 Euro, Ausfallsbonus März 2021 in Höhe von 38.616,70 Euro, Ausfallsbonus April 2021 in Höhe von 50.000,00 Euro, Ausfallsbonus Mai 2021 in Höhe von 30.000,00 Euro, Ausfallsbonus Juni 2021 in Höhe von 25.667,99 Euro, Ausfallsbonus Dezember 2021 in Höhe von 23.974,46 Euro, Ausfallsbonus Feber 2022 in Höhe von 8.695,03 Euro, Umsatzersatz November 2020 TR 1 in Höhe von 158.689,46 Euro, Umsatzersatz Dezember 2020 TR 1 in Höhe von 132.407,70 Euro und Umsatzersatz Dezember 2020 TR 1 in Höhe von 31.737,89 Euro zu Recht:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erhielt von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für einen von ihr geführten Hotelbetrieb COVID-19-Förderungen, wobei es sich konkret um die Förderprodukte Lockdownumsatzersatz (November und Dezember 2020), Ausfallsbonus I (Jänner bis Juni 2021) und Ausfallsbonus III (Dezember 2021 und Februar 2022) handelte.

In Folge einer nachträglich vorgenommenen Überprüfung der ausbezahlten Förderungen gelangte die COFAG zu der Auffassung, dass unter anderem die Beschwerdeführerin zu einem Unternehmensverbund gehöre, der laut einer von der ***GmbH & Co KG 1*** an die COFAG übermittelten Selbstauskunft folgende Einheiten umfasse:

  • 1.

    ***GmbH & Co KG 1***

  • 2.

    ***GmbH 1***

  • 3.

    ***GmbH 2***

  • 4.

    ***GmbH 3***

  • 5.

    ***GmbH 4***

  • 6.

    ***GmbH & Co KG 2***

  • 7.

    ***GmbH & Co KG 3***

  • 8.

    ***GmbH 5***

  • 9.

    ***GmbH 6***

  • 10.

    ***Komplementär-GmbH 3***

  • 11.

    ***GmbH 8***

Nach Auffassung der COFAG sei dieser gemeldete Unternehmensverbund um folgende Einheiten zu erweitern:

  • 1.

    ***Bf1***

  • 2.

    ***GmbH 9***

  • 3.

    ***GmbH 10***

  • 4.

    ***GmbH 11***

  • 5.

    ***GmbH 12***

  • 6.

    ***GmbH 13***

  • 7.

    ***GmbH 14***

Mit den insgesamt 11 im Spruchkopf dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden, jeweils vom 29. Jänner 2025, zugestellt am 30. Jänner 2025, setzte das Finanzamt für Großbetriebe (im Folgenden: "belangte Behörde") hinsichtlich der oa, von der Beschwerdeführerin bezogenen COVID-19-Förderungen gemäß §§ 13 ff COFAG-NoAG Rückerstattungsansprüche fest. Begründend wurde dazu jeweils zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Unternehmensverbund iSd Art 3 Abs 3 des Anhangs I zur AGVO (Verordnung [EU] Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl L 187 vom 26.6.2014, S 1) mit Auszahlung der betroffenen Förderbeträge die unionsrechtliche Beihilfeobergrenze des Befristeten Rahmens (ABl EU 2020 C 91 I/1) überschritten worden sei. Das Vorliegen eines Unternehmensverbundes ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass ***Natürliche Person 1*** unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an den in der von der ***GmbH & Co KG 1*** an die COFAG übermittelten Selbstauskunft angegebenen Einheiten, die alle in den Branchen Hotellerie und Gastronomie tätig seien, beteiligt sei und darüber hinaus insbesondere auch 100% der Anteile an der Beschwerdeführerin halte. Da die Beschwerdeführerin "teilweise auf einem benachbarten Markt zum Unternehmensverbund ***Natürliche Person 1*** tätig" sei, müsse sie in den "Unternehmensverbund ***Natürliche Person 1***" aufgenommen werden.

Gegen die vorgenannten Bescheide wurde mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 25. Februar 2025, welcher mittels Telefax am 26. Februar 2025 an die belangte Behörde übermittelt wurde, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragte. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass nach den österreichischen Förderrichtlinien - im Unterschied zum unionsrechtlichen Verständnis des Begriffs des Unternehmens - jedes rechtlich eigenständige Unternehmen antragsberechtigt sei und Anspruch auf die jeweilige Förderung habe. Da diese Förderrichtlinien von der Kommission genehmigt worden seien, würden genehmigte Beihilfen im Sinn des EU-Beihilferechts vorliegen, die so lange als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten würden, als die Kommission nicht infolge einer laufenden Überprüfung eine Unvereinbarkeit förmlich festgestellt hat. Da dies bislang nicht erfolgt sei, lägen keine rechtswidrigen Beihilfen vor und bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung. Selbst wenn man demgegenüber von einer rechtswidrigen Beihilfengewährung ausginge, stünde einer Rückzahlungsverpflichtung jedoch der unionsrechtliche Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil aufgrund der vorliegenden Genehmigungen und der unbeanstandeten Auszahlung der Förderungen über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren trotz laufender Kontrolle durch die Kommission bzw Meldungen an die Kommission das berechtigte Vertrauen in die beihilferechtliche Rechtskonformität der nationalen Förderrichtlinien erweckt worden sei. Da in den angefochtenen Bescheiden hierzu keine Ausführungen erfolgt seien, würden diese zudem an einem Begründungsmangel leiden und liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. In Zusammenhang mit den vorgennannten, das Unionsrecht betreffenden Punkten wurde in der Beschwerde die Stellung eines Antrags auf Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art 267 AEUV angeregt. Weiters wurde in der Beschwerde auch angeregt, beim VfGH die Aufhebung der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Bestimmungen des COFAG-NoAG wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung des § 13 COFAG-NoAG rückwirkend in bestehende Förderverträge eingreife und dass damit die durch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums geschützte Privatautonomie verletzt werde. Zudem seien für die Gewährung von COVID-19-Förderungen einerseits und für die Rückforderung von COVID-19-Förderungen andererseits jeweils unterschiedliche Rechtswege vorgesehen, obwohl es dafür keine sachliche Rechtfertigung gebe.

Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde ua auch die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO.

Die belangte Behörde unterließ die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 20. Mai 2025 - somit innerhalb der dreimonatigen Frist nach § 262 Abs 2 lit b BAO - dem Bundesfinanzgericht vor.

In der Folge nahm der Richter Einsicht in das Firmenbuch und in das Gewerbeinformationssystem Austria. Dabei wurden Firmenbuchauszüge sowie GISA Auszüge betreffend folgende Personen erhoben:

  • 1.

    ***Natürliche Person 1***

  • 2.

    ***GmbH 6***

  • 3.

    ***Bf1***

  • 4.

    ***AG 1***

  • 5.

    ***GmbH & Co KG 3***

  • 6.

    ***Komplementär-GmbH 1***

  • 7.

    ***GmbH & Co KG 1***

  • 8.

    ***Komplementär-GmbH 2***

  • 9.

    ***GmbH & Co KG 2***

  • 10.

    ***Komplementär-GmbH 3***

  • 11.

    ***GmbH 2***

  • 12.

    ***GmbH 3***

  • 13.

    ***GmbH 4***

  • 14.

    ***GmbH 5***

Zudem wurde betreffend die ***Bf1*** der im Firmenbuch veröffentlichte Lagebericht für das Jahr 2021 erhoben.

Am 15.5.2026 wurde die mündliche Verhandlung für den 19.6.2026 anberaumt und ergingen entsprechende Ladungen an die Verfahrensparteien, welche der beschwerdeführenden Partei sowie dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin jeweils am 20.5.2026 zugingen. Die Zustellung der Ladung an die Amtspartei erfolgte am 15.5.2026.

Mit Beschluss des BFG vom 21.5.2026 wurde den Verfahrensparteien im Hinblick auf die für den 19. Juni 2026 anberaumte mündliche Verhandlung vorab eine schriftliche Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und des vorläufig festgestellten Sachverhaltes übermittelt. Dies mit dem Ersuchen, allfällige Ergänzungs- und oder Berichtigungswünsche innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 5.6.2026 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß § 90 BAO einen Antrag auf Einsicht in den beim Bundesfinanzgericht zu RV/7101521/2025 geführten Akt.

Am 7.6.2026 wurden dem vorgenannten Antrag entsprochen und wurden der beschwerdeführenden Partei Ablichtungen des Akteninhaltes übermittelt.

Mit Schreiben vom 15.6.2026 nahm die beschwerdeführende Partei zu der gemäß Beschluss des BFG vom 21.5.2026 den Verfahrensparteien übermittelten schriftliche Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und des vorläufig festgestellten Sachverhalts Stellung und führte dabei in Ergänzung zu den Feststellungen des BFG darüber, welche Förderungen im Zeitraum zwischen dem 16.11.2020 und dem 08.01.2021 gewährt wurden, aus dass dabei folgendes zu berücksichtigen sei:

  • 1.

    Der der ***GmbH & Co KG 1*** gewährte Umsatzersatz für Dezember 2020 in Höhe von 14.356,44 EUR sei nach Erlassung eines Rückerstattungsbescheids bereits zurückgezahlt worden;

  • 2.

    der der ***GmbH 5*** gewährte Umsatzersatz für Dezember 2020 in Höhe von 168.289,50 EUR sei mit Rückerstattungsbescheid vom 5.2.2025 zurückgefordert worden.

In der Folge nahm der Richter Einsicht in das Firmenbuch und wurde dabei ein Firmenbuchauszug betreffend die ***GmbH 11*** erhoben.

In der am 19.6.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BFG legte die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme vor, in der mit näherer Begründung vorgebracht wurde, dass die Entscheidung des OGH vom 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, nicht auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren übertragbar sei. Zudem wurde darin insbesondere vorgebracht, dass die Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung betreffend den Fixkostenzuschuss I ausdrücklich von "per undertaking or group" gesprochen habe und daher nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, dass in jenen Entscheidungen der Kommission, in denen nur "undertaking" steht, dasselbe gemeint sei.

 

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. ***Natürliche Person 1*** ist (Anm: sämtliche Feststellungen beziehen sich ausschließlich auf den sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebenden Streitzeitraum) alleiniger Kommanditist der ***GmbH & Co KG 3***, FN ***1*** und auch alleiniger Gesellschafter der als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) an der ***GmbH & Co KG 3*** beteiligten ***Komplementär-GmbH 1***, FN ***2***. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Komplementär-GmbH 1*** ist ebenfalls ***Natürliche Person 1***. Die ***GmbH & Co KG 3*** betreibt insbesondere ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 1***. Für dieses fungiert ***Natürliche Person 1*** auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer.

Weiters hält ***Natürliche Person 1*** 100% der Anteile an der ***GmbH 6***, FN ***3***. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH 6*** ist ebenfalls ***Natürliche Person 1***. Bei der ***GmbH 6*** handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, welche unter anderem an folgenden Unternehmen beteiligt ist:

  • 1.

    ***GmbH & Co KG 1***, FN ***4***; an dieser ist die ***GmbH 6*** mit einer Haftsumme von 1.337.180,15 Euro als Kommanditistin beteiligt (68,79%); eine weitere Kommanditistin ist mit einer Haftsumme von 606.818,16 Euro beteiligt (31,21%). Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ***GmbH & Co KG 1*** fungiert die ***Komplementär-GmbH 2*** (FN ***5***), an der die ***GmbH 6*** 100% der Anteile hält. ***Natürliche Person 1*** ist einer von drei handelsrechtlichen Geschäftsführern der ***Komplementär-GmbH 2***, wobei ***Natürliche Person 1*** als einziger selbständig vertretungsbefugt ist, während die anderen Geschäftsführer, ***Geschäftsführer 1*** und ***Geschäftsführer 2***, gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen vertretungsbefugt sind. Die ***GmbH & Co KG 1*** betreibt insbesondere ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 2***, sowie ein Gastgewerbe in der Betriebsart "Kaffeehaus" am selben Standort.

  • 2.

    ***GmbH 2***, FN ***6***; an dieser hält die ***GmbH 6*** 100% der Anteile. Handelsrechtliche Geschäftsführer der ***GmbH 2*** sind ***Natürliche Person 1*** und ***Geschäftsführer 3***. Die ***GmbH 2*** betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 3***.

  • 3.

    ***GmbH 3***, FN ***7***; an dieser hält die ***GmbH 6*** 100% der Anteile. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH 3*** ist ***Natürliche Person 1***. Die ***GmbH 3*** betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant am Standort ***Bf1-Adr***, sowie ein Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant am Standort ***Adresse 4***.

  • 4.

    ***GmbH 4***, FN ***8***; an dieser hält die ***GmbH 6*** 100% der Anteile. Handelsrechtliche Geschäftsführer der ***GmbH 4*** sind ***Geschäftsführer 2*** und ***Geschäftsführer 4***. Die ***GmbH 4*** betreibt eine Cafe-Konditorei (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espresso-Buffets sowie Zuckerbäckergewerbe) am Standort ***Adresse 5***.

***Natürliche Person 1*** ist weiters alleiniger Kommanditist der ***GmbH & Co KG 2***, FN ***9***. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ***GmbH & Co KG 2*** fungiert die ***Komplementär-GmbH 3*** (FN ***10***), an der die ***GmbH 6*** 100% der Anteile hält. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Komplementär-GmbH 3*** ist ***Natürliche Person 1***. Die ***GmbH & Co KG 2*** betreibt insbesondere ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 6***.

Weiters hält ***Natürliche Person 1*** 100% der Anteile an der ***Bf1***, FN ***11*** (Beschwerdeführerin). Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf1*** ist ***Natürliche Person 1***. Die ***Bf1*** ist ua in den Bereichen Vermietung und Verpachtung von Parkgaragen, Tankstellen, Wohn- und Geschäftsgebäuden und Appartementwohnungen tätig und besitzt Beteiligungen an diversen Projektentwicklungsgesellschaften. Zudem betreibt sie ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotel garni am Standort ***Adresse 7***. Für dieses fungiert ***Natürliche Person 1*** auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer.

Die ***Bf1*** hält ua auch 6% der Anteile an der ***GmbH 5***, FN ***12***. Die weiteren 94% der Anteile an der ***GmbH 5*** werden von der ***AG 1***, FN ***13***, deren alleiniger Aktionär ***Natürliche Person 1*** ist, gehalten. Handelsrechtliche Geschäftsführer der ***GmbH 5*** sind ***Geschäftsführer 2*** und ***Geschäftsführer 3*** (Letzterer seit 28.09.2021; davor: ***Geschäftsführer 5***). Die ***GmbH 5*** betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 8***.

Die ***AG 1***, FN ***13***, deren alleiniger Aktionär ***Natürliche Person 1*** ist, hält ua auch 100% der Anteile an der im Geschäftszweig Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Kunsthandwerk tätigen ***GmbH 11***, FN ***14***. Handelsrechtliche Geschäftsführer der ***GmbH 11*** sind ***Natürliche Person 1*** und ***Geschäftsführer 6***.

1.2. Im Zeitraum zwischen dem 16.11.2020 und dem 8.1.2021 wurden (in dem unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens [s Punkt 3.1.2.b] fallenden Förderbereich) an die bei Punkt 1.1. angeführten Einheiten folgende Förderungen ausbezahlt (Anm: Umsatzersatz wird im Folgenden abgekürzt mit "UME"):

Antragsteller

Förder-instrument

Förderhöhe

Antrags-datum

Valuta-datum

***GmbH 2***

UME Nov TR1

630.649,57 €

07.11.2020

16.11.2020

***GmbH 3***

UME Nov TR1

176.426,20 €

09.11.2020

17.11.2020

***GmbH 4***

UME Nov TR1

52.946,90 €

09.11.2020

17.11.2020

***GmbH & Co KG 1***

UME Nov TR1

262.048,52 €

09.11.2020

17.11.2020

***GmbH 5***

UME Nov TR1

416.769,88 €

09.11.2020

18.11.2020

***GmbH & Co KG 3***

UME Nov TR1

191.706,96 €

09.11.2020

18.11.2020

***GmbH 11***

UME Nov TR2

48.831,12 €

25.11.2020

11.12.2020

***GmbH & Co KG 2***

UME Dez TR1

129.196,65 €

16.12.2020

08.01.2021

***GmbH & Co KG 3***

UME Dez TR1

142.676,74 €

16.12.2020

08.01.2021

***GmbH 3***

UME Dez TR1

120.407,73 €

16.12.2020

08.01.2021

***GmbH 4***

UME Dez TR1

45.206,25 €

16.12.2020

08.01.2021

***GmbH & Co KG 1***

UME Dez TR1

83.133,48 €

16.12.2020

08.01.2021

***GmbH & Co KG 1***

UME Dez TR1

14.556,44 €

16.12.2020

08.01.2021

***GmbH 5***

UME Dez TR1

168.289,50 €

16.12.2020

08.01.2021

Bei den oa Förderungen handelte es sich jeweils um Zuwendungen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Konkret handelt es sich jeweils um das Förderprodukt (direkter) Lockdownumsatzersatz im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/503, und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/567.

Die Summe der oa Förderungen beläuft sich auf 2.482.845,94 Euro.

1.3. An die ***Bf1*** wurden in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden (in dem unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens [s Punkt 3.1.2.b] fallenden Förderbereich) folgende Förderungen ausbezahlt (Anm: Umsatzersatz wird im Folgenden abgekürzt mit "UME"; Ausfallsbonus wird im Folgenden abgekürzt mit "AUS"):

Förderinstrument

Förderhöhe

Antragsdatum

Valutadatum

UME Dez TR1

132.407,70 €

16.12.2020

14.01.2021

UME Nov TR1

158.689,46 €

09.11.2020

21.01.2021

AUS JAN

14.066,47 €

03.03.2021

15.03.2021

AUS FEB

18.560,45 €

26.03.2021

29.04.2021

AUS MAE

38.616,70 €

19.05.2021

02.07.2021

AUS APR

50.000,00 €

18.06.2021

16.08.2021

UME Dez TR1

31.737,89 €

12.08.2021

23.08.2021

AUS MAI

30.000,00 €

21.07.2021

01.09.2021

AUS JUN

25.667,99 €

16.08.2021

24.09.2021

AUS FEB 22

8.695,03 €

05.05.2022

23.05.2022

AUS DEZ 21

23.974,46 €

15.02.2022

18.07.2022

1.4. Die von der ***Bf1*** beantragten und an diese ausbezahlten Förderungen bei Punkt 1.3. - wobei es sich konkret um die Förderprodukte (direkter) Lockdownumsatzersatz iSd VO Lockdown-Umsatzersatz und der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz (November und Dezember 2020), Ausfallsbonus I iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 2021/74 (Jänner bis Juni 2021) und Ausfallsbonus III iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518 (Dezember 2021 und Februar 2022) handelte - standen ausschließlich in Zusammenhang mit dem Betrieb des Hotels am Standort ***Adresse 7***.

1.5. Bis zum 31. Oktober 2024 wurde von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf eine Umwidmung von Beihilfen in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe gemäß Punkt 4 der Obergrenzenrichtlinien (s Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG] in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe, BGBl II 2024/160) gestellt.

 

2. Beweiswürdigung

Ad Punkt 1.1: Dass die ***Bf1*** ua in den Bereichen Vermietung und Verpachtung von Parkgaragen, Tankstellen, Wohn- und Geschäftsgebäuden und Appartementwohnungen tätig ist und Beteiligungen an diversen Projektentwicklungsgesellschaften besitzt, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben in dem im Firmenbuch veröffentlichten Lagebericht der ***Bf1*** für das Jahr 2021. Im Übrigen gründen sich die Feststellungen betreffend die betrieblichen Tätigkeiten der jeweiligen Einheiten - ebenso wie die Feststellungen betreffend die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung - auf die im Gewerbeinformationssystem Austria abrufbaren Informationen. Die Feststellungen betreffend die Beteiligungsverhältnisse und die handelsrechtlichen Geschäftsführer gründen sich auf die jeweiligen Firmenbuchauszüge.

Die Feststellungen bei den Punkten 1.2 und 1.3 gründen sich auf die aktenkundige, von der COFAG erstellte Aufstellung mit dem Titel "Chronologie finanzielle Maßnahmen nach 3.1.".

Die Feststellung bei Punkt 1.4 gründet sich auf die entsprechende Auskunft von Herrn ***Geschäftsführer 3***, Geschäftsführer der ***Bf1***, welche dieser der COFAG mit aktenkundigem E-Mail vom 15.7.2024 erteilte.

Die Feststellung bei Punkt 1.5 gründet sich auf die entsprechende Feststellung in den Begründungen der angefochtenen Bescheide, denen von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde, sodass diese als richtig angesehen werden kann.

 

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Nationales Recht

Gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl I 2014/51 idF BGBl I 2021/228, oblag der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen unter anderem "die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind."

Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs 2a ABBAG-Gesetz die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen (§ 6a Abs 2 ABBAG-Gesetz). Auf die COFAG waren die Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes sinngemäß anzuwenden (vgl § 6a Abs 1 ABBAG-Gesetz).

Gemäß § 3b Abs 1 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 durften finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

§ 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 lautete:

"(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:
1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,
4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
6. Rückforderungen.
"

Gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 sind folgende Verordnungen ergangen:

  • 1.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 2020/568;

  • 2.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/567;

  • 3.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 2021/74;

  • 4.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl II 2021/71;

  • 5.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl II 2021/342;

  • 6.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (VO Rekapitalisierungsmaßnahmen), BGBl II 2021/416;

  • 7.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518;

  • 8.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl II 2021/582;

  • 9.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Verlustersatz II), BGBl II 2021/343;

  • 10.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz), BGBl II 2022/159;

  • 11.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Kapitalgarantien durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH zur teilweisen Besicherung bestimmter Rekapitalisierungsmaßnahmen (VO Kapitalbesicherungsmaßnahmen), BGBl II 2022/227;

  • 12.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl II 2023/348;

  • 13.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl II 2024/160.

Im vorliegenden Fall erhielt die beschwerdeführende Partei für den von ihr geführten Hotelbetrieb diverse Förderungen (s Punkt 1.3), wobei die Auszahlungen aufgrund von Förderverträgen nach den Bestimmungen der VO Lockdown-Umsatzersatz, der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, der VO Ausfallsbonus und der VO Ausfallsbonus III erfolgten. Die bei Punkt 1.2 angeführten Auszahlungen erfolgten aufgrund von Förderverträgen nach den Bestimmungen der VO Lockdown-Umsatzersatz und der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz.

Nach Punkt 1.6 der Obergrenzenrichtlinien dürfen die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen die Obergrenzen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR) und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR) (jeweils eine "Obergrenze") nicht überschreiten. Als Unternehmensverbund sind dabei gem Punkt 1.5 der Obergrenzenrichtlinien die verbundenen Unternehmen gemäß Art 3 Abs 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich zu qualifizieren.

Punkt 1.7 der Obergrenzenrichtlinien lautet: "Liegt die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer beantragten Beihilfe in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann gemäß Punkt 4

  • 1.

    eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 5 (Umwidmung in einen Verlustersatz),

  • 2.

    eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 6 (Umwidmung in einen Schadensausgleich) oder

  • 3.

    eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen in eine De-minimis-Beihilfe gemäß der (i) VO (EU) 2023/2831 ("De-minimis-VO 2024"), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 ("De-minimis-VO Landwirtschaft"), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 ("De-minimis-VO Fischerei") oder (iv) VO (EU) Nr. 360/2012 idF VO (EU) 2832/1474 ("De-minimis-VO DAWI 2024") nach Punkt 7 (Umwidmung in eine De-minimis Beihilfe)

beantragt werden."

Punkt 4.12 der Obergrenzenrichtlinien lautet: "Ein Umwidmungsantrag kann bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden. Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig."

Wie bei Punkt 1.4 festgestellt wurde, hat die beschwerdeführende Partei bis zum 31. Oktober 2024 keinen Antrag auf eine Umwidmung von Beihilfen in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe gemäß Punkt 4 der Obergrenzenrichtlinien gestellt.

§ 13 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), BGBl I 2024/86 lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."

§ 14 COFAG-NoAG lautet:

"(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.

(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.

(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen."

§ 15 COFAG-NoAG lautet:

"(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.

(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.

(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen."

§ 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG umfasst den in den Gesetzesmaterialien (AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10; IA 4070/A XXVII. GP 21) erfolgten Ausführungen zufolge "Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union vertretenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Förderung an einen Vertragspartner ausgezahlt worden ist, der erstmals nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III eingebracht hat und kein Umwidmungsantrag gestellt wird, oder wenn der Auszahlungsbetrag die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat. Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. [...]"

In vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die unter Punkt 1 angeführten Auszahlungsbeträge an die beschwerdeführende Partei, für welche von der belangten Behörde mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden Rückerstattungsansprüche geltend gemacht wurden, die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten haben.

3.1.2. Beihilferecht

a. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Die für das Beihilferecht maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), lauten auszugweise wie folgt:

"Abschnitt 2
Staatliche Beihilfen
Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV)

(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

[...]

(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:

[...]

b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

[...]

Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV)

(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.

[...]

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

[...]"

Art 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Beihilfenverfahrens-VO), ABl L 248/9, bestimmt:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

b) ,bestehende Beihilfen'

[…]

ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

[…]

c) ,neue Beihilfen' alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

[…]"

Gemäß Art 2 Abs 1 erster Satz Beihilfenverfahrens-VO teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen, soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, rechtzeitig mit.

Gemäß Art 2 Abs 2 Beihilfenverfahrens-VO übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Artikeln 4 und 9 Beihilfenverfahrens-VO erlassen kann.

Art 3 Beihilfenverfahrens-VO lautet wie folgt: "Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt."

Art 4 Beihilfenverfahrens-VO lautet auszugsweise wie folgt:

"Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Beschlüsse der Kommission

(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 10 erlässt die Kommission einen Beschluss nach den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels.

(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Beschluss fest.

(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (im Folgenden ,Beschluss, keine Einwände zu erheben'). In dem Beschluss wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des AEUV zur Anwendung gelangt ist.

(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (im Folgenden ,Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens').

[...]"

b. Befristeter Rahmen

Im März 2020 stellte die Europäische Kommission (im Folgenden nur "Kommission") mit der Annahme des "Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", C(2020) 1863 final, ABl EU 2020 C 91 I/1 (im Folgenden nur "Befristeter Rahmen") fest, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU infolge des Ausbruchs von COVID-19 beträchtlich gestört ist und Art 107 Abs 3 lit b AEUV somit in allen Mitgliedstaaten vorübergehend zur Anwendung kommen kann (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 5 und Rz 6).

Der Befristete Rahmen beinhaltet Kriterien für bestimmte Arten von Beihilfemaßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie anmelden können. Als "Mitteilung" führt der Befristete Rahmen keine neuen Freistellungstatbestände ein, sondern legt die Kommission darin lediglich dar, wie sie ihr Ermessen bei der Notifizierung einzelner Beihilfenmaßnahmen ausüben wird und unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 8; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 47). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass "Mitteilungen" der Kommission zwar insofern keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, als sie nicht selbstständig als Entscheidungen der Kommission vor den Unionsgerichten anfechtbar sind; soweit die darin enthaltenen Orientierungsregeln nicht von den Bestimmungen des Vertrages abweichen, sind sie allerdings für das Organ bindend (vgl zB EuGH 13.6.2002, C-382/99, Niederlande/Kommission, EU:C:2002:363, Rn 24; Sutter in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 107 AEUV [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 218 mwH; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 42).

Den Ausführungen bei Punkt 11 des Befristeten Rahmens zufolge wird "[i]n dieser Mitteilung, die im Rahmen der Gesamtbemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf ihre Wirtschaft ergeht, [...] dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in diesem Zeitraum mit plötzlichen Engpässen konfrontiert sind, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich von der derzeitigen Situation erholen können."

Der Befristete Rahmen wurde am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und danach siebenmal geändert. Die erste, am 19. März 2020 angenommene Fassung des Befristeten Rahmens beinhaltete von der Kommission auf Art 107 Abs 3 lit b Alternative 2 AEUV gestützte Kriterien für fünf Arten von Beihilfen. Unter diesen befanden sich in Abschnitt 3.1. ("Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen", später geändert in "Begrenzte Beihilfebeträge") Beihilferegelungen zur Gewährung von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen von bis zu 800.000,00 Euro je Unternehmen (bzw von bis zu 120.000,00 Euro je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und von bis zu 100.000,00 Euro je Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 10).

In den Rn 21 und 22 in Abschnitt 3.1. hieß es:

"21. Über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus kann unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen.

22. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 23 dargelegt):

a. die Beihilfe übersteigt nicht 800 000 EUR je Unternehmen in der Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

[...]"

Mit einer ersten Änderungsmitteilung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final) ergänzte die Kommission ua die Regelungen in Abschnitt 3.1. um Regelungen betreffend Beihilfen in Form von Garantien, Darlehen und der Bereitstellung von Eigenkapital (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 11).

Mit der dritten Änderungsmitteilung vom 29. Juni 2020 (C(2020) 4509 final) ergänzte die Kommission ua den in den Abschnitten 3.1 und weiteren Abschnitten enthaltenen Ausschluss von Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten iSd Art 2 Nr 18 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl L 187 vom 26.6.2014, S 1-78 (AGVO) befanden, um eine Ausnahmevorschrift für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 15).

Mit der vierten Änderungsmitteilung vom 13. Oktober 2020 (C(2020) 7127 final) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 30.6.2021 und ergänzte die Kommission den Befristeten Rahmen zudem ua um einen neuen Abschnitt 3.12. über "Beihilfen in Form von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten" (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 17 ff).

Mit der fünften Änderungsmitteilung vom 28. Januar 2021 (C(2021) 564 final) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 31.12.2021 und hob die Kommission die in den Abschnitten 3.1. und 3.12. vorgesehenen Beihilfeobergrenzen an. Die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge in Abschnitt 3.1. wurde dabei von bis dahin 800.000,00 Euro je Unternehmen auf 1,8 Mio Euro je Unternehmen angehoben (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 20 ff).

Mit der sechsten Änderungsmitteilung vom 18. November 2021 (2021/C 473/01) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 und hob die Kommission die in den Abschnitten 3.1. und 3.12. vorgesehenen Beihilfeobergrenzen an. Die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge in Abschnitt 3.1. wurde dabei von bis dahin 1,8 Mio Euro je Unternehmen auf 2,3 Mio Euro je Unternehmen angehoben.

c. Beschlüsse der Kommission

Mit Notifikation vom 31. März 2020 meldete Österreich unter Verweis auf den Befristeten Rahmen ein Paket von "Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft in Österreich" bei der Kommission an, wobei die angemeldete Beihilferegelung ausdrücklich auf Art 107 Abs 3 Buchstabe b AEUV, wie er in Abschnitt 2 des Befristeten Rahmens interpretiert wird, gestützt wurde und folgende Rechtsgrundlagen für die Beihilferegelug angegeben wurden (s Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme, Punkte 1 und 2 [Anm: zu den Rechtsgrundlagen s Fn 3 bis Fn 6 des Beschlusses]):

  • 1.

    COVID-19-Fonds-Gesetz, BGBl I 2020/12;

  • 2.

    ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2020/23 und die

  • 3.

    Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (später kundgemacht in BGBl II 2020/143).

Die Kommission stufte die angemeldete Beihilferegelung in ihrem Beschluss vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme als Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV ein und beschloss, dass diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist ("Beschluss, keine Einwände zu erheben" gem Art 4 Abs 3 Beihilfenverfahrens-VO; Näheres zum Inhalt dieses Beschlusses siehe im Folgenden unter Punkt 3.1.2.d).

Mit Notifikation vom 15. September 2020 meldete Österreich bei der Kommission eine Änderung der mit Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) genehmigten Beihilferegelung an. Dabei teilte Österreich der Kommission die Absicht mit, die genehmigte Beihilferegelung an die dritte Änderung des Befristeten Rahmens anzupassen; weitere Modifizierungen der genehmigten Beihilferegelung seien derzeit nicht beabsichtigt. Mit der dritten Änderung des Befristeten Rahmens wurde unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfengewährung an kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen iSd AGVO, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten iSd Art 2 Nr 18 AGVO befanden, vorgesehen (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b). Die Kommission beschloss, gegen die angemeldete Änderung der Beihilferegelung SA.56840 (2020/N) keine Einwände zu erheben, weil diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Beschluss der Kommission vom 18.9.2020 C(2020) 6535 final betreffend State Aid SA.58640 (2020/N) - Austria Extension of Liquidity Support - Amendment of the scheme SA.56840 (2020/N) concerning COVID-19: Austrian Liquidity Assistance Scheme).

Mit Notifikation vom 3. November 2020 meldete Österreich bei der Kommission eine weitere Änderung der mit Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) genehmigten Beihilferegelung im Lichte des Befristeten Rahmens an. Dabei teilte Österreich der Kommission die Absicht mit, die Dauer der genehmigten Beihilferegelung im Hinblick auf die mit der vierten Änderung des Befristeten Rahmens erfolgten Verlängerung der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b) bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Die Kommission beschloss, gegen die angemeldete Änderung der Beihilferegelung SA.56840 (2020/N) keine Einwände zu erheben, weil diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Beschluss der Kommission vom 9.11.2020 C(2020) 7895 final betreffend State Aid SA.59320 (2020/N) - Austria COVID-19: Modification of SA.56840 (2020/N): Austrian liquidity assistance scheme).

Mit Notifikation vom 29. Jänner 2021 meldete Österreich bei der Kommission unter anderem eine weitere Änderung der mit Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) genehmigten Beihilferegelung im Lichte des Befristeten Rahmens an. Dabei teilte Österreich der Kommission die Absicht mit, die genehmigte Beihilferegelung an die fünfte Änderung des Befristeten Rahmens (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b) anzupassen und demgemäß insbesondere die Dauer der unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens fallenden Maßnahmen bis 31. Dezember 2021 zu verlängern und die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens auf 1,8 Mio Euro je Unternehmen anzuheben. Die Kommission beschloss, gegen die angemeldeten Änderungen (ua jene der Beihilferegelung SA.56840 (2020/N)) keine Einwände zu erheben, weil diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Beschluss der Kommission vom 9.2.2021 C(2021) 943 final betreffend State Aid SA.61614 (2020/N) - Austria COVID-19 - Amendment of the Austrian Liquidity Assistance Scheme (SA.56840) and the Fixed Cost Compensation Schemes based on section 3.12 Temporary Framework (SA.58661) in accordance with the fifth amendment of the Temporary Framework).

Mit Notifikation vom 29. November 2021 meldete Österreich bei der Kommission unter anderem eine weitere Änderung der mit Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) genehmigten Beihilferegelung im Lichte des Befristeten Rahmens an. Dabei teilte Österreich der Kommission die Absicht mit, die genehmigte Beihilferegelung an die sechste Änderung des Befristeten Rahmens (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b) anzupassen und demgemäß insbesondere die Dauer der unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens fallenden Maßnahmen bis 30. Juni 2022 zu verlängern und die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens von 1,8 Mio Euro je Unternehmen auf 2,3 Mio Euro je Unternehmen anzuheben. Die Kommission beschloss, gegen die angemeldeten Änderungen (ua jene der Beihilferegelung SA.56840 (2020/N)) keine Einwände zu erheben, weil diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (Beschluss der Kommission vom 11.1.2022 C(2022) 172 final betreffend State Aid SA.100831 (2021/N) - Austria COVID-19: Prolongation of and amendments to the schemes SA.56840 "Austrian liquidity assistance scheme" and SA.58661 "Fixed Cost Compensation according to 3.12 Temporary Framework" as amended ua).

d. Beihilferechtlich maßgeblicher Unternehmensbegriff

(i) Kriterien für die Auslegung von Sekundärrecht

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall insbesondere, ob die in Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens vorgesehene Beihilfeobergrenze je Unternehmensverbund oder je Unternehmen im Sinne einer rechtlich selbständigen Einheit zu verstehen ist und ob die Kommission die Anwendung der Beihilfeobergrenze je Unternehmen im Sinne einer rechtlich selbständigen Einheit genehmigt hat.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Rechtsnatur der unter Punkt 3.1.2.c angeführten Beschlüsse der Kommission einzugehen.

Art 288 AEUV sieht vor, dass die Unionsorgane für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annehmen. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Art 288 AEUV haben Verordnungen allgemeine Geltung; sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Auch Beschlüsse sind gem Art 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie allerdings nur für diese verbindlich.

Welcher der in Art 288 AEUV genannten Rechtssatz- bzw Rechtshandlungsformen ein bestimmter Rechtsakt der Unionsorgane zuzuordnen ist - somit insbesondere ob ein Rechtsakt als Verordnung oder als Beschluss zu qualifizieren ist - ergibt sich regelmäßig aus dessen Titel und Begründung. Allerdings bilden die Form bzw der Titel eines Rechtsaktes der Rsp des EuGH zufolge lediglich ein Indiz für dessen Rechtsnatur, sie entfalten aber keine konstitutive Wirkung (vgl Stocker/Vcelouch in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 288 AEUV [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz 10 mwH).

Im Bereich der staatlichen Beihilfen entspricht es der stRsp des EuGH, dass Beschlüsse der Kommission, die zum Gegenstand haben, eine nationale Regelung zu genehmigen oder zu verbieten, allgemeine Geltung haben. Diese allgemeine Geltung ergibt sich daraus, dass solche Beschlüsse für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugen (vgl EuGH 6.11.2018, C-622/16 P bis C-624/16 P, Scuola Elemementare Maria Montessori, EU:C:2018:873, Rn 31 und die dort angeführte Rsp; vgl weiters zB EuGH 30.6.2022, C-99/21 P, Danske Slagtermestre, EU:C:2022:510, Rn 66). Bei den in Rede stehenden "Beschlüssen" der Kommission (Punkt 3.1.2.c) handelt es sich demnach um Rechtsakte mit Verordnungscharakter.

Für die Auslegung einer Verordnung als Rechtsakt des Sekundärrechts sind - in Übereinstimmung mit dem auch im österreichischen Recht gebräuchlichen Auslegungskanon (vgl zB VwGH 10.9.2020, Ro 2020/15/0016, Rn 19) - die grammatikalische, die historische, die systematische und die teleologische Auslegung von Bedeutung (vgl Riesenhuber in Riesenhuber [Hrsg], Europäische Methodenlehre4 [2021] § 10 Rn 12 unter Verweis auf EuGH 1.10.2019, C-673/17, Planet49, EU:C:2019:801, Rn 48 und EuGH 9.11.2017, C-306/16, Maio Marques da Rosa, EU:C:2017:844, Rn 38 ff). Der EuGH prüft dabei regelmäßig vorab, ob eine in der einschlägigen Vorschrift enthaltene Wendung als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen ist (vgl zB EuGH 9.11.2017, C-306/16, Maio Marques da Rosa, EU:C:2017:844, Rn 38; Riesenhuber in Riesenhuber [Hrsg], Europäische Methodenlehre4 [2021] § 10 Rn 4 ff mwN).

(ii) Vorliegen eines autonomen Begriffs des Unionsrechts

Nach der Rsp des EuGH verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind (vgl EuGH 16.7.2020, C-610/18, AFMB, EU:C:2020:565, Rn 50; Stotz in Riesenhuber [Hrsg], Europäische Methodenlehre4 [2021] § 20 Rn 19 mwN).

Der Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"2.5. Beneficiaries

(11) The final eligible beneficiaries of the measure are all undertakings registered and active in Austria with the exception of banks and other financial institutions. Aid may be granted under the measure only to undertakings that were not already in difficulty within the meaning of the General Block Exemption Regulation ("GBER"), the Agricultural Block Exemption Regulation ("ABER") or the Fisheries Block Exemption Regulation ("FIBER")7 on 31 December 2019. Aid is granted under the measure by the COFAG. Banks and other financial institutions as financial intermediaries are involved in the administration of the measure.

[...]

2.7. Basic elements of the measure

(13) 'Temporary limited amounts of aid' in the form of direct grants, guarantees on loans and repayable advances, with the following conditions:

(a) the aid will not exceed EUR 800 000 per undertaking; by way of derogation, the aid will not exceed EUR 120 000 per undertaking active in the fishery and aquaculture sector8 or EUR 100 000 per undertaking active in the primary production of agricultural products9;

[...]

2.8. Cumulation

(16) The aid ceilings and cumulation maxima fixed under the measures shall apply regardless of whether the support for the aided project is financed entirely from State resources or partly financed by the Union.

(17) The Austrian authorities will ensure that cumulation conditions are respected across all Austrian measures under the Temporary Framework and across all granting authorities. The Austrian authorities confirmed that aid granted under section 3.2 of the Temporary Framework will not be cumulated with other aid granted for the same underlying loan principal under section 3.3 of the Temporary Framework, and vice versa if the overall loan amount per undertaking exceeds the thresholds set out in point 25(d) or 27(d) of the Temporary Framework. In as far as one and the same beneficiary may benefit from multiple measures under the Temporary Framework in parallel, the Austrian authorities confirm that it is ensured that the maximum thresholds concerning overall amount of loans per beneficiary as specified in points 25(d) and 27(d) of the Temporary Framework are respected. Finally, the Austrian authorities confirmed that different forms of aid under section 3.1. of the Temporary Framework can be cumulated as long as they do not exceed a total of EUR 800 000.

[...]

3.3. Compatibility

[...]

(31) The Commission accordingly considers that the measure is necessary, appropriate and proportionate to remedy a serious disturbance in the economy of a Member State and meets all the conditions of the Temporary Framework. In particular:

For 'temporary limited amounts of aid':

(32) The measure meets all the conditions provided for by section 3.1 of the Temporary Framework for 'temporary limited amounts of aid' in the form of direct grants, repayable advances and guarantees:

(a) The aid will be granted in form of direct grants, repayable advances or guarantees on loans as laid down in point 22(a) of the Temporary Framework.

(b) The maximum aid amount per undertaking (EUR 800,000) will not exceed the cash equivalent of EUR 800 000 as laid down in point 22(a) of the Temporary Framework;

[...]"

Der Begriff des Unternehmens ("undertaking") wird im vorgenannten Beschluss der Kommission nicht definiert. Soweit der betreffende Beschluss auf die nationalen Rechtsgrundlagen der angemeldeten Beihilferegelung Bezug nimmt (s Punkt 2.2. des Beschlusses ["National legal basis"]), ist diesen ebenso wenig eine Definition des Begriffs "Unternehmen" zu entnehmen. So enthielt das ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2020/23 in dessen § 3b ua betreffend die "Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen" sowie die "Höhe der finanziellen Maßnahmen" lediglich eine Verordnungsermächtigung, wobei die Verordnung "unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes" zu erlassen war. In der später in BGBl II 2020/143 kundgemachten, der Kommission vorgelegten Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, wurden diesbezüglich in deren Anhang folgende Regelungen getroffen (Stammfassung):

"3 Begünstigte Unternehmen

3.1 Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich; und
3.1.2 das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus.

[...]

3.3 Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/20143 der Kommission vom 17. Juni 20143 (die ,Gruppenfreistellungsverordnung') befanden.4 Danach ist ein Unternehmen ein ,Unternehmen in Schwierigkeiten', wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

[...]"

Auch bezüglich des Höchstbetrages wurde keine eigene Regelung getroffen, sondern wurde lediglich auf die betreffenden Regelungen des Befristeten Rahmens verwiesen:

"6 Höhe der finanziellen Maßnahmen

6.1 Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanzielle Maßnahmen nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 6.2 unter Berücksichtigung des Höchstbetrags gemäß Punkt 6.3.

[...]

6.3 Der Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3. der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen."

Der Befristete Rahmen sah in seiner Stammfassung in Abschnitt 3.1. auszugsweise folgende Regelungen betreffend den Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme vor:

"22. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 23 dargelegt):

a. Die Gesamtbeihilfe übersteigt nicht 800 000 EUR je Unternehmen. Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 800 000 EUR je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;"

Eine Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält der Befristete Rahmen insbesondere hinsichtlich des Unternehmensbegriffes nicht (vgl auch Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 38: "Bei der Anwendung von Abschnitt 3.1. wendet die Kommission den auch sonst im Beihilfenrecht maßgeblichen funktionalen Unternehmensbegriff [...] an").

Auch die weiteren Beschlüsse der Kommission über die Änderungen der mit Beschluss vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme genehmigten Beihilferegelung (s zu diesen oben Punkt 3.1.2.c) enthalten bezüglich des Unternehmensbegriffs - insbesondere in Zusammenhang mit der in Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens vorgesehenen Beihilfeobergrenze - keinerlei Verweisung auf das nationale Recht:

So wird etwa im Beschluss der Kommission vom 9.2.2021 C(2021) 943 final betreffend State Aid SA.61614 (2020/N) - Austria COVID-19 - Amendment of the Austrian Liquidity Assistance Scheme (SA.56840) and the Fixed Cost Compensation Schemes based on section 3.12 Temporary Framework (SA.58661) in accordance with the fifth amendment of the Temporary Framework die notifizierte Maßnahme auszugsweise wie folgt beschrieben:

"(4) Following the latest amendment of the Temporary Framework, the Austrian authorities wish for the existing aid schemes listed in recital (1):

[...]

(c) to increase the maximum aid approved under Section 3.1 of the Temporary Framework to EUR 1.8 million per undertaking, to increase the maximum aid amount to undertakings in the agriculture sector to EUR 225.000 per undertaking and to undertakings in the fishery and aquaculture sectors to EUR 270.000 per undertaking;

[...]".

Diese Maßnahme wurde von der Kommission wie folgt gewürdigt: "[...] the Commission considers that [...] the increase of the aid ceilings approved under Sections 3.1 and 3.12 of the Temporary Framework for the existing aid schemes listed in recital (1) meet the conditions of the Temporary Framework and do not alter the Commission's conclusions on the compatibility of those aid schemes as set out in the decisions mentioned in recital (1). [...]"

Im Beschluss der Kommission vom 11.1.2022 C(2022) 172 final betreffend State Aid SA.100831 (2021/N) - Austria COVID-19: Prolongation of and amendments to the schemes SA.56840 "Austrian liquidity assistance scheme" and SA.58661 "Fixed Cost Compensation according to 3.12 Temporary Framework" as amended ua wird die notifizierte Maßnahme auszugsweise wie folgt beschrieben:

"Third, for the existing aid schemes SA.56840 and SA.58360, the Austrian authorities wish to increase the maximum aid amounts from EUR 1.8 million to EUR 2.3 million per undertaking. In addition, for the existing aid scheme SA.56840, the threshold will be increased from EUR 225 000 to EUR 290 000 per undertaking active in the agriculture sector and from EUR 270 000 to EUR 345 000 per undertaking in the fishery and aquaculture sectors."

Diese Maßnahme wurde von der Kommission wie folgt gewürdigt: "[...] the Commission notes that for the schemes SA.56840 and SA.58360 the maximum aid amounts per beneficiary under Section 3.1 of the Temporary Framework are increased to EUR 2.3 million (recital (7)). In addition, for the scheme SA.56840, the maximum aid amounts per beneficiary under Section 3.1 of the Temporary Framework are increased to EUR 290 000 per undertaking active in the agriculture sector and to EUR 345 000 per undertaking in the fishery and aquaculture sectors (recital (7)). [...] The Commission therefore considers that the notified amendments are necessary, appropriate and proportionate to remedy a serious disturbance in the economy of a Member State pursuant to Article 107(3)(b) TFEU since it meets all the relevant conditions of the Temporary Framework. The notified amendments do not alter the Commission's conclusion on the compatibility of the existing aid schemes in the initial decisions and in the amendments referred to in recital (2)."

Der Begriff des Unternehmens, welcher in den unter Punkt 3.1.2.c angeführten Beschlüssen der Kommission sowie im Befristeten Rahmen Verwendung findet, ist vor diesem Hintergrund als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen und als solcher - unabhängig von den Wertungen im nationalen Recht - im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (vgl zB EuGH 9.11.2017, C-306/16, Maio Marques da Rosa, EU:C:2017:844, Rn 38 mwN).

(iii) Auslegung des unionsrechtlichen Unternehmensbegriffes

Der Begriff des Unternehmens ("undertaking") findet im Primärrecht insbesondere in Art 107 Abs 1 AEUV, wonach das Beihilfeverbot "die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige" betrifft, Verwendung.

Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens iSd Wettbewerbsvorschriften des AEUV - wobei der Unternehmensbegriff in Art 101 AEUV (Kartellverbot) und in Art 107 AEUV (Beihilfeverbot) identisch ist (vgl Sutter in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 107 AEUV [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 57; Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union [2018] § 3 Rn 155) - jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH 12.9.2000, C-180/98 bis C-184/98, Pavlov, EU:C:2000:428, Rn 74; EuGH 10.1.2006, C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, EU:C:2006:8, Rn 107). Der EuGH geht dabei von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus und ist ein Unternehmen demzufolge jede Einheit, die funktional eigenständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 46; Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 38).

Insbesondere hat der EuGH ausgesprochen, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben wirtschaftlichen Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind (vgl EuGH 13.6.2002, C-382/99, Niederlande/Kommission, EU:C:2002:363).

Zu den Faktoren, die von der Rechtsprechung der Unionsgerichte (vgl EuG 19.5.2021, T-643/20, Ryanair/Kommission (KLM; COVID-19), EU:T:2021:286, Rn 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) bei der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer wirtschaftlichen Einheit im Bereich staatlicher Beihilfen berücksichtigt werden, gehören insbesondere

  • 1.

    die Zugehörigkeit des betreffenden Unternehmens zu einer Unternehmensgruppe, die direkt oder indirekt von einem dieser Unternehmen kontrolliert wird, die Ausübung gleicher oder paralleler wirtschaftlicher Tätigkeiten und das Fehlen einer wirtschaftlichen Autonomie der betreffenden Unternehmen;

  • 2.

    die Bildung einer einheitlichen Gruppe, die von einer Einheit kontrolliert wird, trotz der Gründung neuer Gesellschaften mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit;

  • 3.

    die Möglichkeit für ein Gebilde, das Kontrollbeteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält, über eine bloße Kapitalanlage eines Investors hinaus Kontroll- und Impulsfunktionen sowie solche der finanziellen Unterstützung auszuüben, wie auch das Bestehen institutioneller und funktioneller Verbindungen zwischen ihnen sowie

  • 4.

    das Vorhandensein einschlägiger Vertragsklauseln.

Auch die Kommission hat in ihrer Bekanntmachung vom 19.7.2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) darauf hingewiesen, dass mehrere getrennte rechtliche Einheiten für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden können. Diese wirtschaftliche Einheit sei dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sei nach der Rsp des EuGH das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen erheblich (Rn 11 der Bekanntmachung).

Zudem enthält etwa auch die Verordnung (EU) Nr 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24.12.2013, S 1) eine Liste eindeutiger Kriterien, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats für Zwecke der Anwendung dieser VO als ein einziges Unternehmen anzusehen sind (Erwägungsgrund 4 der genannten VO). Nach Art 2 Abs 2 der De-minimis-VO (EU) 2013/1407 sind für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen anzusehen:

"a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet."

Einen weitgehend identischen, die einschlägige Spruchpraxis der Kommission zum KMU-Begriff zusammenfassenden Kriterienkatalog (vgl Lünenbürger/Manthey in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Vor Art 17 AGVO Rz 9) enthalten jeweils auch die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 124 vom 20.5.2003, S 36) und die Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 187 vom 26.6.2014, S 1; im Folgenden: "AGVO") für die Bestimmung des Begriffs "verbundene Unternehmen". Art 3 Abs 3 der vorgenannten Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und der gleichlautende Art 3 Abs 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr 800/2008 der Kommission sehen jeweils vor, dass "Verbundene Unternehmen" (und damit keine "eigenständigen Unternehmen") Unternehmen sind, "die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren, untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist."

Vergleicht man die oa Kriterienkataloge der AGVO bzw der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, mit dem oa Kriterienkatalog der De-minimis-VO (EU) 2013/1407 und den Voraussetzungen, bei deren Erfüllung die Unionsgerichte davon ausgehen, dass mehrere getrennte rechtliche Einheiten für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden können, lässt sich - auch in unterschiedlichen Zusammenhängen - ein weitestgehend einheitlicher juristischer Sprachgebrauch betreffend den wettbewerbsrechtlichen Begriff des Unternehmens im Sinne eines von der Rechtsform unabhängigen funktionalen Begriffsverständnisses feststellen (vgl zB auch OVG Münster Urteil vom 6.3.2024, 4 A 1581/23 und OVG Münster Beschluss vom 15.5.2025, 4 A 274/23, wonach der primärrechtliche Begriff des "Unternehmens" nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des EuGH zur Klarstellung abbildenden Definition eines "verbundenen Unternehmens" im Sinne von Anhang I Art 3 Abs 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission übereinstimme).

Wenn der Befristete Rahmen in seinem Abschnitt 3.1. bestimmte Beihilfeobergrenzen "je Unternehmen" festlegt, ohne den Begriff des Unternehmens dabei zu definieren, spricht dieser Wortlaut (mangels gegenteiliger Hinweise) dafür, dass dabei insoweit dasselbe Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 47; Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 38), zumal es sich - wie oben bereits dargelegt wurde - beim beihilferechtlichen Begriff des Unternehmens um einen autonomen Rechtsbegriff des Unionsrechts handelt.

Betreffend den Regelungszusammenhang der in Rede stehenden Bestimmung in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens ist zu berücksichtigen, dass der Befristete Rahmen an verschiedenen Stellen ausdrücklich auf die Regelungen der AGVO verweist bzw auf diese Bezug nimmt:

  • 1.

    So sieht der Befristete Rahmen etwa an mehreren Stellen vor, dass an Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, keine Beihilfen gewährt werden dürfen, und verweist dabei betreffend den Begriff der "Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden" jeweils ausdrücklich auf Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Von diesem Beihilfeverbot sieht der Befristete Rahmen wiederum unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für "kleine und Kleinstunternehmen [...] im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" vor (zB Abschnitt 3.1. Nr 22 lit ca; Abschnitt 3.2. Nr 25 lit ha; etc).

  • 2.

    Der Befristete Rahmen unterscheidet an mehreren Stellen zwischen einer Gewährung von staatlichen Beihilfen an "KMU" einerseits und an "große Unternehmen" andererseits, wobei unter "KMU" ausdrücklich KMU im Sinne des Anhangs I der AGVO gemeint sein sollen (s Abschnitt 3.2. Nr 25 lit d Ziffer iii Fn 30).

  • 3.

    Gemäß Abschnitt 2 Nr 20 des Befristeten Rahmens dürfen befristete Beihilfemaßnahmen, die unter diese Mitteilung fallen, im Einklang mit den Bestimmungen in den betreffenden Abschnitten dieser Mitteilung miteinander kumuliert werden. Befristete Beihilfemaßnahmen, die unter diese Mitteilung fallen, dürfen mit Beihilfen, die unter De-minimis-Verordnungen oder Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, kumuliert werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnungen eingehalten werden.

Der insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kumulierung mit verschiedenen Beihilfemaßnahmen, bei denen zum Teil ausdrücklich Anhang I der AGVO anzuwenden ist (ua auch Beihilfemaßnahmen, welche unmittelbar unter die AGVO fallen), gegebene Regelungszusammenhang der in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens normierten Beihilfeobergrenze spricht vor diesem Hintergrund dafür, bei der Bestimmung der in Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens vorgesehenen Beihilfeobergrenzen "je Unternehmen" nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO genannten Kriterien mehrere getrennte rechtliche Einheiten als ein Unternehmen anzusehen. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Befristete Rahmen sogar innerhalb desselben Abschnitts betreffend die Definition von kleinen und Kleinstunternehmen ausdrücklich auf Anhang I der AGVO verweist (s Abschnitt 3.1. Nr 22 lit ca).

Im Hinblick auf den Zweck der bestimmte Beihilfeobergrenzen "je Unternehmen" festlegenden Regelung, der darin besteht, die Integrität des EU-Binnenmarkts zu wahren und für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen (vgl Nr 16 des Befristeten Rahmens), ist schließlich zu berücksichtigen, dass zur Verwirklichung dieses Zwecks auch der Gefahr einer Kumulierung von Beihilfen über das von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtete Ausmaß zugunsten ein und desselben tatsächlichen Empfängers hinaus begegnet werden muss. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es erforderlich, Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben wirtschaftlichen Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen.

Die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens führt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass mehrere getrennte rechtliche Einheiten, die nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I AGVO genannten Kriterien als verbundene Unternehmen qualifizieren, für Zwecke der Bestimmung der Beihilfeobergrenze "je Unternehmen" als ein Unternehmen anzusehen sind.

Da die erfolgten Notifikationen betreffend die in Rede stehende Österreichische Beihilferegelung jeweils ausdrücklich auf den Befristeten Rahmen Bezug nahmen und sich die Kommission in ihren entsprechenden Beschlüssen ausdrücklich auf den Befristeten Rahmen stützte (s insbesondere den Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme unter Punkt 3.3: "The Commission accordingly considers that the measure [...] meets all the conditions of the Temporary Framework"), gelten diese Erwägungen uneingeschränkt auch für die Auslegung der jeweiligen Beschlüsse der Kommission.

Die hier vertretene Auslegung wird auch durch die am 19.6.2024 kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl II 2024/160 idF BGBl II 2024/242, bekräftigt. Diese Verordnung stellt klar, dass zur Ermittlung der beihilferechtliche Obergrenzen für finanzielle Maßnahmen gemäß Befristetem Rahmen der gesamte Unternehmensverbund und nicht jedes Unternehmen einzeln maßgebend ist und definiert dabei den Begriff "Unternehmensverbund" als "die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich (,Unternehmensverbund')". Die Verordnung geht auf eine Einigung mit der Kommission zurück, die im März 2022 festgehalten hat, dass zur Ermittlung der Obergrenzen für finanzielle Maßnahmen der gesamte Unternehmensverbund und nicht jedes Unternehmen einzeln maßgebend ist (OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 50 mit Verweis auf Wolf, Umwidmung von COVID-19-Förderungen im Falle einer Überschreitung der beihilferechtlich gebotenen Konzernobergrenzen, DJA 2024/33).

Dafür, dass die Kommission mit den einschlägigen Beschlüssen eine Gewährung von Beihilfen an Unternehmensverbünde über die in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens vorgesehene Obergrenze hinaus bewilligen wollte, indem diese Obergrenze auf jede rechtlich selbständige Einheit gesondert angewendet wird, liegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keinerlei Anhaltspunkte vor. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen in diesem Abschnitt zum Vorliegen eines autonomen Begriffs des Unionsrechts verwiesen werden (vgl zudem auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b).

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass sich ein von den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften abweichendes Verständnis des Begriffes "Unternehmen" entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Auffassung auch nicht den diversen Richtlinien des Bundesministers für Finanzen (zB Richtlinien Ausfallsbonus II, den Richtlinien FKZ 800.000 oder den Richtlinien Umsatzersatz, s bei Punkt 5.1.7. des Beschwerdeschriftsatzes) entnehmen lässt. Insbesondere wird in den einschlägigen Verordnungen des BMF betreffend den beihilferechtlichen Höchstbetrag keine vom Befristeten Rahmen abweichende Regelung getroffen:

  • 1.

    Punkt 4.4.2 der Anlage I zur VO Ausfallbonus, BGBl II 2021/74, lautet: "Ein Ausfallsbonus kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus gewährt werden."

  • 2.

    Punkt 4.4.2 der Anlage I zur VO Ausfallbonus II, BGBl II 2021/342, lautet: "Ein Ausfallsbonus II kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus II gewährt werden."

  • 3.

    Punkt 4.4.2 der Anlage I zur VO Ausfallbonus III, BGBl II 2021/518, lautet: "Ein Ausfallsbonus III kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.300.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus III gewährt werden."

  • 4.

    Punkt 4.3.5 der Anlage I zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl II 2020/497, lautet: "Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen mit EUR 1.800.000 abzüglich an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen, gedeckelt (beihilferechtlicher Höchstbetrag). [...]"

  • 5.

    Punkt 4.2.2 der Anlage I zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 2020/503, lautet: "Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 [Anm: finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens] gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). [...]"

  • 6.

    Punkt 4.2.2 der Anlage I zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 2020/567, lautet: "Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 [Anm: finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens] gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300, umfasst der Betrachtungszeitraum nicht mehr als eine Woche (nicht mehr als 7 Tage), so beträgt die Mindesthöhe EUR 500; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden."

  • 7.

    Punkt 4.2.2 der Anlage I zur VO Lockdown-Umsatzersatz II, BGBl II 2021/71, lautet: "Die Höhe des nach Punkt 4.2.1 ermittelten Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit EUR 800.000 gedeckelt; dieser Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz II verringert sich jedoch noch, wenn aufgrund erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag geringer als EUR 800.000 ist. Der für den Lockdown-Umsatzersatz II beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag ergibt sich, indem vom allgemeinen beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von EUR 1.800.000 bereits erhaltene finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens abgezogen werden."

Zudem kann ein von den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften abweichendes Verständnis des Begriffes "Unternehmen" in diesem Zusammenhang - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht - auch nicht im Wege eines Umkehrschlusses aus der Obergrenzenregelung in Punkt 4.4.4 des Anhangs I zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225, abgeleitet werden, weil dem dort enthaltenen Hinweis auf konzernal verbundene Unternehmen ("Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu.") im Lichte der Erforderlichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung (vgl zB VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108; 1.2.2024, Ra 2020/04/0187) nur klarstellende Bedeutung beigemessen werden kann. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang darüber hinaus ins Treffen führt, dass die Kommission bei der Genehmigung dieser Beihilferegelung selbst von einem Maximalbetrag "per undertaking or group" gesprochen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Formulierung ausschließlich in der von der Kommission vorgenommenen Beschreibung des Inhalts der von Österreich angemeldeten Beihilferegelung - nicht aber in der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Beihilferegelung ("Assessment") - findet (s Beschluss der Kommission vom 23.5.2020 C(2020) 3483 final betreffend State Aid SA.57291(2020/N) - Austria - COVID-19; Compensation Scheme: Directive for fixed cost subsidies unter Punkt 2.6. "Description of the measure" Rn 21), sodass sich daraus keine Rückschlüsse auf das von der Kommission vertretene Verständnis des Begriffes "undertaking" gewinnen lassen.

Ob die in der Beschwerde angeführten Richtlinien des Bundesministers für Finanzen (Ausfallsbonus II, FKZ 800.000 und Umsatzersatz) - wie die beschwerdeführende Partei behauptet, wofür allerdings weder die einschlägigen Beschlüsse der Kommission (insb die in den Beschlüssen erfolgte Beschreibung der jeweils angemeldeten Maßnahme; s oben Punkt 3.1.2.c) noch die jeweiligen Förderrichtlinien selbst (vgl zB Punkt 1.2 des Anhangs zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl II 2020/497: "Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidung SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020 und SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission ,Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19', ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) genehmigt hat.") Anhaltspunkte bieten - tatsächlich der Kommission übermittelt worden sind, kann somit dahingestellt bleiben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der österreichische Verordnungsgeber - abweichend vom unionsrechtlichen Unternehmensbegriff - von einer Einzelunternehmerbetrachtung ausgegangen ist (oder nicht), insofern irrelevant ist, als dessen allenfalls irrige Vorstellungen den Umfang der Genehmigung durch die Kommission nicht tangieren (so ausdrücklich OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 54).

e. Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe im konkreten Fall

Wie unter Punkt 3.1.2.d dargelegt wurde, sind bei der Bestimmung der in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens vorgesehenen Beihilfeobergrenze "je Unternehmen" mehrere getrennte rechtliche Einheiten als ein Unternehmen anzusehen, wenn diese nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO genannten Kriterien miteinander "verbunden" sind.

Zur Klärung der Frage, ob mit den von der beschwerdeführenden Partei rückgeforderten Beihilfebeträgen die in Abschnitt 3.1. Nr 22 lit a des Befristeten Rahmens vorgesehene Beihilfeobergrenze tatsächlich überschritten wurde, ist es erforderlich, das Vorliegen dieser Kriterien für alle bei Punkt 1.2 als "Antragsteller" bezeichnete Einheiten sowie für die Beschwerdeführerin zu prüfen.

Vorneweg ist dabei festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen unter den Punkten 1.2 und 1.3 angeführten Förderungen um Beihilfen iSd Art 107 Abs 1 AEUV handelt. Dies ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig und ist dies auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts der Tatsache, dass die den jeweiligen Zahlungen zugrunde gelegte Beihilferegelung von der Kommission als Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV eingestuft wurde (s Punkt 3.1.2.c), unzweifelhaft (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b). Da die in Rede stehenden Beihilfen ausschließlich in Form von direkten Zuschüssen gewährt wurden, handelt es sich bei diesen - wovon auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend ausgehen - um "begrenzte Beihilfebeträge" iSd Abschnitts 3.1. des Befristeten Rahmens.

(i) Vorliegen eines Unternehmens(-verbundes)

Stehen Unternehmen durch eine natürliche Person (oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen) miteinander in einer der in Art 3 Abs 3 lit a bis d des Anhangs I der AGVO genannten Beziehungen, ist zunächst zu prüfen, ob diese natürliche Person auch für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "verbundene Unternehmen" als natürliche Person anzusehen ist, oder ob diese natürliche Person - da sich der Begriff "Unternehmen" auf jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform erstreckt - als "Unternehmen" angesehen werden kann (vgl EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 54 und Rn 66). Für den Fall, dass die natürliche Person nicht als "Unternehmen" anzusehen ist, wäre zu prüfen, ob die in Art 3 Abs 3 Unterabs 4 des Anhangs I der AGVO vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung, dass die betreffenden Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind, erfüllt sind (vgl nochmals EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 66).

Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-222/04 ausgeführt hat, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit - die darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl EuGH 13.10.2022, C-164/21 und C-318/21, Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga, EU:C:2022:785, Rn 68 mwN) - entweder von einem Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar auf dem Markt oder mittelbar von einer Einheit erbracht werden, die diesen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit kontrolliert (EuGH 10.1.2006, C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, EU:C:2006:8, Rn 108 bis 110). Dabei hat der EuGH entschieden, dass eine Einheit, die keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt als die Kontrolle eines anderen Unternehmens, selbst als Unternehmen eingestuft wird (vgl auch EuG 30.11.2022, T-101/18, Republik Österreich/Kommission, EU:T:2022:728, Rn 159). Allerdings kann eine natürliche Person, die Beteiligungen an einer Gesellschaft hält, nur dann als "Unternehmen" eingestuft werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen müssen diese Beteiligungen es ihr ermöglichen, die Kontrolle über eine Gesellschaft auszuüben. Zum anderen muss sie diese Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf deren Verwaltung tatsächlich ausüben (vgl EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 58 mit Verweis auf EuGH 10.1.2006, C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, EU:C:2006:8, Rn 53, 55 bis 57 und 118). Der bloße Besitz einer Mehrheitsbeteiligung lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass eine solche Kontrolle tatsächlich ausgeübt wird; diese Ausübung muss im Einzelfall konkret anhand von Indizien festgestellt werden, die belegen können, dass die betreffende Einrichtung unmittelbar oder mittelbar auf die Verwaltung dieser Gesellschaft Einfluss nimmt (vgl EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 59). Solche Indizien können etwa in dem Umstand, dass der Inhaber der Kontrollbeteiligungen Aufgaben in den Aufsichts- oder Leitungsorganen ausübt, dass er ein Unternehmer ist, der Beteiligungen an mehreren Gesellschaften hält, die in koordinierter Weise handeln oder ein gemeinsames Ziel verfolgen, oder dass er eine Geschäftsstrategie angekündigt hat, die er über die kontrollierte Gesellschaft umsetzen will, erblickt werden (vgl EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 62).

***Natürliche Person 1*** hält unter anderem unmittelbar 100% der Anteile an der eine wirtschaftliche Tätigkeit (insbesondere Hotelbetrieb) ausübenden ***Bf1***, wobei er sowohl als alleiniges gesellschaftsrechtliches Leitungsorgan (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Gesellschaft als auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich des Hotelbetriebs unmittelbar auf die Verwaltung der ***Bf1*** Einfluss nimmt.

Darüber hinaus ist ***Natürliche Person 1*** - mittelbar über die ***GmbH 6***, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist - unter anderem auch an der eine wirtschaftliche Tätigkeit (Kaffeerestaurant und Restaurant) ausübenden ***GmbH 3*** beteiligt, wobei das mittelbare Beteiligungsausmaß 100% beträgt und ***Natürliche Person 1*** als alleiniges gesellschaftsrechtliches Leitungsorgan (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Gesellschaft unmittelbar auf die Verwaltung der ***GmbH 3*** Einfluss nimmt.

Auch an der eine wirtschaftliche Tätigkeit (insbesondere Hotelbetrieb) ausübenden ***GmbH & Co KG 3*** ist ***Natürliche Person 1*** als alleiniger Kommanditist beteiligt und ist dieser auch alleiniger Gesellschafter der als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) an der ***GmbH & Co KG 3*** beteiligten ***Komplementär-GmbH 1***. Da ***Natürliche Person 1*** (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der die Geschäftsführung der ***GmbH & Co KG 3*** ausübenden ***Komplementär-GmbH 1*** ist, nimmt er auch auf die Verwaltung der ***GmbH & Co KG 3*** Einfluss. Entsprechendes gilt aufgrund der insoweit nahezu gleichgelagerten Beteiligungsverhältnisse und Funktionen auch für die ***GmbH & Co KG 2*** (s dazu die Feststellungen bei Punkt 1.1.), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass ***Natürliche Person 1*** bei der ***GmbH & Co KG 3*** zusätzlich auch noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich des Hotelbetriebs fungiert.

Vor diesem Hintergrund ist ***Natürliche Person 1*** für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "verbundene Unternehmen" iSd Anhangs I der AGVO nicht als natürliche Person anzusehen, sondern als "Unternehmen". Als verbundene Unternehmen iSd Anhangs I der AGVO sind folglich all jene Unternehmen zu qualifizieren, an denen das Unternehmen ***Natürliche Person 1*** die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter hält (Art 3 Abs 3 lit a des Anhangs I der AGVO; vgl dazu auch sinngemäß EuGH 24.9.2020, C 516/19, NMI Technologietransfer, EU:C:2020:754, Rn 70). Dies trifft im vorliegenden Beschwerdefall nach der Maßgabe der bei Punkt 1.1. festgestellten Beteiligungsverhältnisse auf sämtliche der bei Punkt 1.2. als Antragsteller aufscheinenden Einheiten sowie auf die Beschwerdeführerin, die jeweils selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher "Unternehmen" sind, zu. Darauf, ob die betreffenden Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind, kommt es - wie hier - im Falle der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 3 Abs 3 lit a des Anhangs I der AGVO nicht an (vgl nochmals EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 66).

Somit umfasst der Unternehmensverbund, der für Zwecke der Bestimmung der Beihilfeobergrenze "je Unternehmen" als ein Unternehmen anzusehen ist, im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls folgende Einheiten: ***Natürliche Person 1***, ***GmbH & Co KG 3***, ***GmbH & Co KG 1***, ***GmbH 2***, ***GmbH 3***, ***GmbH 4***, ***GmbH & Co KG 2***, ***GmbH 5***, ***GmbH 11*** und ***Bf1***.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die mit den angefochtenen Bescheiden von der ***Bf1*** zurückgeforderten Beihilfebeträge, bei denen es sich ausschließlich um begrenzte Beihilfebeträge iSd Abschnitts 3.1. des Befristeten Rahmens handelte, oberhalb der unionsrechtlichen Beihilfeobergrenze von 2,3 Mio Euro "je Unternehmen" lagen, weil zuvor bereits begrenzte Beihilfebeträge im Gesamtbetrag von mehr als 2,3 Mio Euro an mit der ***Bf1*** verbundene Unternehmen ausbezahlt worden waren.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Erforderlichkeit einer gänzlichen oder teilweisen Tätigkeit auf demselben Markt - entgegen der seitens der ***GmbH & Co KG 1*** gegenüber der COFAG zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, die sich auf eine überwiegende Tätigkeit der ***Bf1*** in anderen Bereichen (insb Beteiligungsverwaltung) bzw auf anderen Märkten stützt - die ***Bf1*** im Verhältnis zu den bei Punkt 1.2 als Antragsteller bezeichneten Unternehmen als verbundenes Unternehmen zu qualifizieren wäre, weil der in Rede stehende Unternehmensbegriff funktional zu verstehen ist und als solcher auch nur im Hinblick auf den von der ***Bf1*** geführten Hotelbetrieb, für den die von der belangten Behörde rückgeforderten Beihilfen bezogen wurden, als erfüllt angesehen werden kann. So kann etwa auch ein Rechtsträger, der sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, lediglich für Teile seiner Tätigkeit als Unternehmen anzusehen sein (vgl Arhold in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Art 107 AEUV Rz 501 mwH).

(ii) Verstoß gegen das Durchführungsverbot

Wie oben dargelegt wurde, lagen die mit den angefochtenen Bescheiden rückgeforderten Beihilfen zur Gänze oberhalb der Beihilfeobergrenze nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio EUR). Die Auszahlung dieser Beihilfebeträge erfolgte somit entgegen den Bedingungen der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der zugrundeliegenden Beihilferegelung, in der hinsichtlich des Höchstbetrags der finanziellen Maßnahme auf die Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß den im Befristeten Rahmen festgelegten Beihilfeobergrenzen verwiesen wurde (s dazu oben Punkte 3.1.2.c und 3.1.2.d).

Art 108 AEUV (s auch Art 1 lit b und lit c der Verordnung [EU] 2015/1589 [Beihilfenverfahrens-VO]) unterscheidet zwischen bestehenden Beihilfen (Art 108 Abs 1 AEUV) und neuen Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV). Bestehende Beihilferegelungen werden von der Kommission "fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten" überprüft. Bei derartigen bestehenden Beihilfen obliegt es ausschließlich der Kommission, die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art 107 AEUV aufzugreifen. Demgegenüber haben die Mitgliedstaaten die beabsichtigte Neueinführung oder Umgestaltung von Beihilfen (neue Beihilfen) zu notifizieren und darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme "nicht durchführen", bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen hat (vgl Lang, Die Auswirkungen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilferechts auf das Steuerrecht, 17. ÖJT Band IV/1 [2009] 56; OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 29 ff mwH).

Werden "neue Beihilfen" ohne Notifizierung bei der Kommission durchgeführt, so handelt es sich um sog "rechtswidrige Beihilfen" (Art 1 lit f VO [EU] 2015/1589).

Wird eine Beihilfe zwar auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt, erfüllt die Beihilfe aber - wie hier - die Bedingungen der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der zugrundeliegenden Beihilferegelung nicht und ist die Beihilfe deshalb nicht durch die Entscheidung der Kommission gedeckt, liegt ebenso eine rechtswidrige "neue Beihilfe" vor (vgl EuGH 21.3.2002, C-36/00, Spanien/Kommission, EU:C:2002:196, Rn 24; OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 31; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 254).

Als "durchgeführt" ist eine Beihilfemaßnahme mit der Auszahlung - oder bereits vor Auszahlung, wenn der Mitgliedsstaat ohne weiteres zur Gewährung verpflichtet ist - anzusehen (vgl Werner in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Art 108 AEUV Rz 138). Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen kamen die jeweiligen Förderverträge mit der COFAG mit Auszahlung der beantragten Förderung zustande und gelten diese somit mit dem jeweils festgestellten Valutadatum als durchgeführt.

Die an die beschwerdeführende Partei ausbezahlten, hier in Rede stehenden Beihilfebeträge wurden somit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht für neue Beihilfen gewährt und liegt somit ein Verstoß gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV normierte Durchführungsverbot, wonach "der betreffende Mitgliedstaat [...] die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen [darf], bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat", vor (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b). Dieses Durchführungsverbot gilt, solange die Kommission nicht einen abschließenden Genehmigungsbeschluss erlässt (vgl EuGH 8.11.2001, C-143/99, Adria-Wien Pipeline, EU:C:2001:598, Rn 24).

In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 88 mit Verweis auf EuGH 21.11.2013, C-284/12, Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn 29).

Daraus folgt, dass sowohl die nationalen Gerichte als auch die nationalen Verwaltungsbehörden nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 88 bis 92 mwN der Rsp des EuGH). Die nationalen Verwaltungsbehörden und die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, trifft damit insbesondere auch die Verpflichtung "eine rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern" (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 92 bis 95).

Die in Rede stehenden Beihilfebeträge sind daher auf der Grundlage der vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck geschaffenen Bestimmungen der §§ 13 ff COFAG-NoAG zurückzufordern, wobei sich der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG aus "dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht", errechnet. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lagen im vorliegenden Beschwerdefall sämtliche in Rede stehende Auszahlungsbeträge oberhalb der unionsrechtlichen Beihilfeobergrenze von 2,3 Mio Euro "je Unternehmen", die bereits mit den zuvor erfolgten, bei Punkt 1.2 angeführten Auszahlungen ausgeschöpft worden war, sodass der Rückerstattungsanspruch gegenüber der beschwerdeführenden Partei den von dieser erhaltenen Auszahlungsbeträgen in voller Höhe entspricht.

f. Vertrauensschutz

Wie oben bereits dargelegt wurde, muss die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zu deren Rückforderung durch die nationalen Behörden führen, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl auch EuGH 9.10.2025, C-416/24 und C-417/24, On Air Media Professionals u.a., EU:C:2025:765, Rn 56 mwN).

Allerdings sind bei der Durchführung des Unionsrechts dessen Grundprinzipien, insbesondere der Grundsatz des Vertrauensschutzes, zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union (zB EuGH 5.9.2024, C-498/22 bis C-500/22, Novo Banco u.a., EU:C:2024:686, Rn 100).

Das Recht, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, setzt voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum einen die von einer Beihilfe begünstigen Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art 108 Abs 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Von dieser Vergewisserungspflicht dispensiert auch eine falsche Beratung des Empfängers durch die beihilfegewährende nationale Stelle nicht, weil die Verantwortung des Empfängers "nicht vom Verhalten der Behörde abhängen [kann], auch wenn diese für die Rechtswidrigkeit des Bescheids in einem solchen Maße verantwortlich war, daß die Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint" (vgl EuGH 20.3.1997, C-24/95, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland, EU:C:1997:163, Rn 41 und dazu Sutter in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 108 AEUV [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 117).

Eine gegen eine bestimmte Unionsregelung verstoßende Praxis eines Mitgliedstaats bzw das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde bei einem Einzelnen, dem die so geschaffene Lage zugutekommt, kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH 9.10.2025, C-416/24 und C-417/24, On Air Media Professionals u.a., EU:C:2025:765, Rn 61; EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 104).

Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass in den "FAQ des BMF, aber auch zahllosen Äußerungen von Entscheidungsträgern des Ministeriums und der COFAG [...] im Sinne des Inhalts der Förderrichtlinien gleich mehrmals darauf hingewiesen [wurde], dass die genehmigte Förderungen pro Einzelgesellschaft zustehen" (Punkt 5.1.9. des Beschwerdeschriftsatzes), ist dem somit entgegenzuhalten, dass es im Lichte der oa Rechtsprechung des EuGH von vornherein ausgeschlossen ist, dass in einer Situation wie der im Beschwerdefall in Rede stehenden eine nationale Stelle bei einem Empfänger einer zu Unrecht gewährten Beihilfe wie der beschwerdeführenden Partei ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe begründet haben konnte.

Soweit die beschwerdeführende Partei ein Vertrauen "auf die rechtskräftigen Genehmigungsentscheidungen der Kommission" geltend macht, ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3.1.2.d zu verweisen. Wie dort dargelegt wurde, enthalten die einschlägigen Beschlüsse der Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diesen ein von den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften abweichendes Verständnis des Begriffes "Unternehmen" zugrunde liegen würde. Auch sonst hat die Kommission niemals zu erkennen gegeben, dass dem Begriff des Unternehmens im Befristeten Rahmen ein von dem ansonsten im Bereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften vorherrschenden Verständnis verschiedener Inhalt beigemessen werden könnte. Der unionsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen somit nicht entgegen (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 77).

Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die in Rede stehenden Genehmigungsentscheidungen der Kommission nur in Englisch vorliegen, weil Österreich auf eine Entscheidung in seiner Amtssprache verzichtet hat. So hat einerseits die Kommission durch das Unterlassen einer Abfassung und Veröffentlichung ihrer Entscheidungen in deutscher Sprache dem betroffenen Unternehmen gerade nicht "klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt" (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die einschlägigen Regelungen betreffend die beihilferechtlichen Obergrenzen im Befristen Rahmen wiederfinden. Auf diese wird sowohl in den einschlägigen Entscheidungen der Kommission als auch in der der Kommission notifizierten Beihilferegelung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts-schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II 2020/143; s dazu oben unter Punkt 3.1.2.c) ausdrücklich verwiesen (s Punkt 6.3. des Anhangs zur vorgenannten Verordnung BGBl II 2020/143: "Der Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3. der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen."). Der Befristete Rahmen, an den die Kommission im Sinne einer Selbstbindung bei ihren Genehmigungsentscheidungen gebunden war (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b), sowie die Mitteilungen betreffend die Änderungen des Befristeten Rahmens wurden jeweils unter anderem auch in deutscher Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Betreffend den im (nationalen) Abgabenverfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl dazu Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 [2025] § 114 Rz 6 ff) ist schließlich anzumerken, dass dieser im Beschwerdefall bereits aufgrund der unmittelbaren Wirkung des in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordneten Durchführungsverbots keine Auswirkungen zu zeitigen vermag (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 78).

3.1.3. Behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften

Wenn die beschwerdeführende Partei einen den angefochtenen Bescheiden anhaftenden Begründungsmangel moniert, ist dazu wie folgt auszuführen: Gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO hat ein Bescheid ua eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Der beschwerdeführenden Partei ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der VwGH in seiner Rsp bestimmte Mindestanforderungen an die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides herausgearbeitet hat (vgl zB VwGH 24.6.2003, 2002/14/0134). Die beschwerdeführende Partei übersieht jedoch, dass bloße Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen (zu den Grenzen der zulässigen Sanierung von Begründungsmängeln siehe VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119) - im Rechtsmittelverfahren saniert werden können und für sich das Bundesfinanzgericht nicht zu einem Vorgehen nach § 278 Abs 1 BAO (Kassation) berechtigen (vgl VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; vgl weiters zB auch VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, mwH).

3.2. Nichtvorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken

Zu der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 8 COFAG-NoAG und der §§ 13 ff COFAG-NoAG ist wie folgt auszuführen:

Wie oben unter Punkt 3.1.2.e dargelegt wurde, erfolgten die Auszahlungen der in Rede stehenden Beihilfebeträge an die beschwerdeführende Partei in Verstoß gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Durchführungsverbot, welches der ständigen Rechtsprechung des EuGH zufolge unmittelbare Wirkung entfaltet. Damit kommt dieser Bestimmung Vorrang gegenüber nationalem Recht unabhängig von dessen jeweiligem Rang, somit auch gegenüber innerstaatlichem Verfassungsrecht zu (vgl zB EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, EU:C:2010:503, Rn 61; VfGH 5.12.2008, G 113/08, VfSlg 18.642/2008). Die COFAG hätte die in Verstoß gegen das Durchführungsverbot ausbezahlten Beträge demgemäß wiedereinzuziehen gehabt, ohne dass es einer Ermächtigung durch nationales Recht bedurft hätte (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 95). Zur Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 5.10.2023, G 265/2022-45, VfSlg 20.641/2023, waren die der COFAG obliegenden Aufgaben allerdings neu zu ordnen, wobei sich der Gesetzgeber dazu entschied, ab 1. August 2024 die Abgabenbehörden für die Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, zuständig zu machen und die Rückforderung als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch auszugestalten (vgl AB 2679 BlgNR XXVII. GP 4 f).

Soweit sich der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit in diesem Zusammenhang gegen die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen dem Grunde nach richtet, geht dieser in Anbetracht des Anwendungsvorranges des Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV von vorneherein ins Leere (vgl nochmals VfGH 5.12.2008, G 113/08, VfSlg 18.642/2008). Insbesondere auf das von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG) bzw auf den daraus abgeleiteten Schutz der Privatautonomie (s dazu zB VfGH 13.12.2022, G 174/2022, VfSlg 20.587/2022) muss daher nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen ein "Eingriff in bestehende Förderverträge" nicht vorliegt, weil zivilrechtlich der Verstoß gegen das Durchführungsverbot iSd Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV nach § 879 Abs 1 ABGB ohnehin zwingend zur Nichtigkeit der betreffenden Förderverträge führt (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 71 f; vgl auch BGH 10.2.2011, 1 ZR 136/09, Flughafen Frankfurt-Hahn).

Soweit sich die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Modus der Rückforderung richten, ist zunächst - wie auch in den Gesetzesmaterialien zum COFAG-NoAG ausgeführt wird (AB 2679 BlgNR XXVII. GP 4) - festzuhalten, dass es die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber weithin freistellt, eine Angelegenheit entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuzuweisen (vgl VfGH 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg 20.099/2016). Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) bzw das aus diesem abgeleitete Sachlichkeitsgebot ins Treffen führt, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof aus den in Art 126b Abs 5 B-VG vorgesehenen Kontrollmaßstäben der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit eine allgemeine Maxime staatlichen Handelns - das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip - ableitet (vgl VfGH 10.10.2003, G 222/02 ua, VfSlg 17.023/2003, Punkt 2.2.5. mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 126b [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 9). Das Effizienzgebot bindet als besondere Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes nicht nur die Vollziehung, sondern auch den Gesetzgeber (vgl VfGH 13.12.2019, G 78/2019 ua, VfSlg 20.361/2019, Punkt 2.1.3.3.; 10.10.2003, G 222/02 ua, VfSlg 17.023/2003, Punkt 2.2.5.; Muzak, B-VG6 Art 126b [Stand 1.10.2020, rdb.at] Rz 9). Rechtsvorschriften, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, sind verfassungswidrig (vgl nochmals Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 126b [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 9 mit Verweis auf VfSlg 11.294/1987; VfSlg 14.473/1996 und VfSlg 20.361/2019).

Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip ist im hier interessierenden Zusammenhang zu beachten, dass sich eine Rückforderung durch Hoheitsakt im Vergleich zum Zivilverfahren als rascher und kostengünstiger erweist. So wird im Schrifttum etwa auch für den Fall, dass der Bund aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Kommission zur Rückforderung einer von einer anderen Gebietskörperschaft in Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe verpflichtet ist, eine Rückforderung durch Hoheitsakt (Rückzahlungsbescheid) als im Vergleich zum Zivilverfahren kostengünstigere und raschere Variante - welche allerdings entsprechender gesetzgeberischer Maßnahmen bedürfte - vorgeschlagen (vgl Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 337 mwN). Das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip spricht folglich dafür, die Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch auszugestalten.

Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass eine Rückforderung durch Hoheitsakt nicht zuletzt auch für den Beihilfeempfänger mit einem wesentlich geringeren Prozesskostenrisiko verbunden ist. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang moniert, dass Unternehmen, denen die Auszahlung von COVID-19-Förderungen verweigert wurde/wird, diese demgegenüber "in langwierigen Verfahren und mit hohem Prozesskostenrisiko im Zivilrechtsweg einklagen müssen", genügt es, auf die fehlende Präjudizialität der insoweit maßgeblichen Bestimmungen zu verweisen.

Im Lichte der obigen Ausführungen vermag das erkennende Gericht aus Anlass des Beschwerdefalls in der Ausgestaltung der Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erblicken, sondern bewegt sich der Gesetzgeber nach Ansicht des erkennenden Gerichts insoweit im Rahmen seines gesetzespolitischen Gestaltungsspielraumes. Gegen die Anwendung der §§ 13 ff COFAG-NoAG bestehen somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, sodass nach Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG ein Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichtshof nicht zu stellen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine grundsätzliche Rechtsfrage kann auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken vorliegen (VwGH 13.2.2020, Ra 2020/05/0008). Zu der im vorliegenden Beschwerdefall strittigen Auslegung des im Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme in Abschnitt 3.3. Nr 32 lit b verwendeten Begriffes "undertaking" - in concreto zu der Frage, ob mehrere getrennte rechtliche Einheiten, die nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO genannten Kriterien als verbundene Unternehmen qualifizieren, als ein "Unternehmen" ("undertaking") anzusehen sind - liegt eine Rsp des EuGH nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 23. Juni 2026

Rechtssätze

RV/7101521/2025-RS1

Rechtssatz

Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, C(2020) 1863 final, ABl EU 2020 C 91 I/1 idgF („Befristeter Rahmen“) sieht für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital eine Obergrenze von 2,3 Mio Euro „je Unternehmen“ vor (Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens Rn 22 lit a). „Unternehmen“ im Sinn des Befristeten Rahmens und der auf dessen Grundlage erteilten Genehmigungen der Kommission ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Einheit (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 52). Mehrere formal getrennte rechtliche Einheiten sind als ein Unternehmen in diesem Sinne anzusehen, wenn diese nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) genannten Kriterien miteinander „verbunden“ sind.