Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Säumnisbeschwerde vom 25. Jänner 2021 wegen § 299 BAO gegen ***FA*** - Dienststelle Sonderzuständigkeiten, folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Weg einer E-Mail entfaltet keine Rechtswirkung. Das BFG trifft somit die Feststellung, dass keine Entscheidungspflicht über die Säumnisbeschwerde besteht.
Text
Begründung
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Sachverhalt
Der Beschwerdeführer sendete am 25. Jänner 2021 folgendes E-Mail an [email protected] :
"Betreff: Gebührenbescheide vom 150620, Aufhebung
an das bundesfinanzgericht------------------------------1. gebührenbescheide des FA für gebühren etc vom 200620, zugestellt am 240620. 2.mit eingabe vom 170720, eingebracht beim FA per fax am 170720 um 1146 uhr, wurde der antrag auf aufhebung dieser bescheide nach § 299 BAO eingebracht. 3 innerhalb von 6 monaten keine reaktion 4.wegen verschuldens der abgabenbehörde und verletzung der entscheidungspflicht wird hiermit säumnisbeschwerde eingebracht. 5 diese beschwerde folgt auch per fax. mbg ***1***"
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Rechtslage
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ergangen:
1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung (BGBl 1991/494 idF BGBl II 579/2020)
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 122/2020)
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmer im Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
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Erwägungen
Eine mittels E-Mail eingebrachte Säumnisbeschwerde fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO.
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich eben bei einem solchen E-Mail nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).
Da es sich bei der am 25. Jänner 2021 vom Beschwerdeführer mittels E-Mail eingebrachten Säumnisbeschwerde nicht um eine Eingabe an die Behörde im Sinne der § 85 und § 86a BAO handelt, besteht hierüber keine Entscheidungspflicht.
Da eine Eingabe per Mail ein rechtliches Nichts darstellt, kommt dem Beschluss auch nur die Qualität einer formlosen Mitteilung zu (vgl. zB. BFG 01.06.2015, RV/7300005/2015).
Mangels Rechtsmittelmöglichkeit entfällt auch eine Rechtsmittelbelehrung.
Wien, am 27. Jänner 2021