. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 494/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:
. gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.
. Wird ein Anbringen gemäß unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.
(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 579/2020kundgemacht am 18.12.2020
Fassungen ab: 01.01.2021, 19.12.2020
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 579/2020
FORG-Anpassungsverordnung
BGBl. II Nr. 579/2020 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 447/2013kundgemacht am 16.12.2013
Fassungen ab: 01.01.2014, 17.12.2013
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 447/2013
Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter
BGBl. II Nr. 447/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 395/2002
Fassungen ab: 01.01.2003, 01.11.2002
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 395/2002
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 494/1991 · Stammfassung
Fassungen ab: 12.09.1991
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
