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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 5/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 139 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85/1953, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2023, V 240-241/2022-10, zugestellt am 21. Dezember 2023, die Wort- und Zeichenfolge „e) ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)‘ gemäß auf 80 km/h bei BP 11,8+50m“ in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6. Juli 2021, Z 30306-367/5172/51-2021, sowie die Zeichen- und Ziffernfolge „1)e),“ in Punkt 2) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14. Juli 2021, Z 30306-367/5172/57-2021, jeweils kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.