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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 171/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs.3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, wird verordnet:

Von den auf Grund des des Landesverfassungsgesetzes vom 29.April 1969, LGBl.Nr.54, dem Land Steiermark zugefallenen Gebietsteilen werden die Teile der Grundstücke Nr.7614, 7615, 7616/1, 7616/2, 7617, 7623/2 sowie 7624 der Katastralgemeinde Deutsch-Kaltenbrunn mit einem Gesamtflächenausmaß von 1 ha 41 a 44 m2 der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld und die Teile der Grundstücke Nr.991 sowie 992 der Katastralgemeinde Deutsch-Kaltenbrunn mit einem Gesamtflächenausmaß von 3 a 40 m2 der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen Gemeinde Blumau in Steiermark zugewiesen. Von dem dem Land Steiermark zugefallenen Teil des Grundstückes Nr.987 der Katastralgemeinde Deutsch-Kaltenbrunn mit einem Gesamtflächenausmaß von 65 a 01 m2 wird ein Teil mit einem Flächenausmaß von 58 a 46 m2 der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld und der restliche Teil mit einem Flächenausmaß von 6 a 55 m2 der Gemeinde Blumau in Steiermark zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1.August 1969 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.