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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs.3 und 11 Abs.3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

Von den auf Grund des Landesverfassungsgesetzes vom 3.Juli 1987, LGBl. Nr. 81, über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses dem Land Steiermark zugefallenen Grundstücken werden das Grundstück Nr. 1746/2 und Teile der Grundstücke Nr. 1746/1, 1747 und 1659/4 der burgenländischen Katastralgemeinde Deutsch-Kaltenbrunn im Gesamtausmaß von 1,0328 ha der Gemeinde Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld) zugewiesen.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem im bezeichneten Landesverfassungsgesetz vom 3.Juli 1987, LGBl. Nr. 81/1987, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.