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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 51/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920, in der Fassung BGBl.Nr. 368/1925, verordnet:

Die gemäß Art. 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a, c und e des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl.Nr. 331/1972, dem Land Vorarlberg zugefallenen Gebietsteile werden folgenden Gemeinden zugewiesen:

a) Gemeinde Meiningen: die zwischen der Gemeindegrenze gegenüber der Stadt Feldkirch und der Gemeindegrenze gegenüber der Gemeinde Koblach gelegenen Gebietsteile;

b) Gemeinde Mäder: die zwischen der Gemeindegrenze gegenüber der Gemeinde Koblach und der Gemeindegrenze gegenüber der Gemeinde Altach bei deren geradliniger Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze im Rhein gelegenen Gebietsteile;

c) Gemeinde Altach: die zwischen der Gemeindegrenze gegenüber der Gemeinde Mäder bei deren geradliniger Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze im Rhein und der Gemeindegrenze gegenüber der Marktgemeinde Hohenems gelegenen Gebietsteile;

d) Marktgemeinde Lustenau: die zwischen der Gemeindegrenze gegenüber der Marktgemeinde Hohenems und der Gemeindegrenze gegenüber der Gemeinde Höchst gelegenen Gebietsteile;

e) Gemeinde Gaißau: die zwischen der Gemeindegrenze gegenüber der Gemeinde Höchst und dem Bodensee gelegenen Gebietsteile.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.