Die Landesregierung weist auf Grund der ihr im § 2 des Gesetzes vom 20. März 1923, LGBl. Nr. 22 gegebenen Ermächtigung im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Gemeinden die im Zuge der Grenzregelung von der ungarischen Gemeinde Káptalanviz abgetrennten Grundflächen der Gemeinde Lutzmannsburg zu.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 25/1925
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
