Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 4 ()

Kennziffer Verwendungsbestimmung 01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt 10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt 19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt 20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt 22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt 23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt 24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt 25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt 26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt () 27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß bestimmt 28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt 29 zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt 30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt 31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt 32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß bestimmt 33 zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt 40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt 41 zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt 50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt 51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt 60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt 61 zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt 62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt 63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt 64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt 65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt 70 zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt 71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt 72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt 74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt 79 zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt 80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt 81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Beachte: Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen (vgl. ).