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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

3. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts ( und im erweiterten Sinn gemäß des Zollrechts‑Durchführungsgesetzes – ZollR‑DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.

(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß iVm. , durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:

1. zugelassener Zustelldienst gemäß ,

2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß ,

3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,

4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.

Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.

(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des zweiter Satz zulässig.