BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)
BGBl. I Nr. 10/2004 (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959 AB 6961 S. 705.)
BGBl. I Nr. 5/2008 (NR: GP XXIII RV 294 AB 365 S. 41. BR: 7800 AB 7835 S. 751.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)
Weitere Inhalte
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand 1.3.2013)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
.
Anwendungsbereich
.
Begriffsbestimmungen
.
Durchführung der Zustellung
.
Stellung des Zustellers
.
Zustellverfügung
.
Mehrmalige Zustellung
.
Heilung von Zustellmängeln
.
Änderung der Abgabestelle
.
Zustellungsbevollmächtigter
.
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Übersendung
.
Besondere Fälle der Zustellung
.
Zustellung ausländischer Dokumente im Inland
2. Abschnitt
Physische Zustellung
– 15.
Zustellung an den Empfänger
.
Ersatzzustellung
.
Hinterlegung
.
Nachsendung
.
Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung
.
Verweigerung der Annahme
.
Zustellung zu eigenen Handen
.
Zustellnachweis
.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
.
Unmittelbare Ausfolgung
§ 24a.
Zustellung am Ort des Antreffens
.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
.
Zustellung ohne Zustellnachweis
.
Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise
3. Abschnitt
Elektronische Zustellung
.
Anwendungsbereich
.
Leistungen der Zustelldienste
.
Zulassung als Zustelldienst
.
Aufsicht
.
Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes
.
An- und Abmeldung
.
Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen
.
Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
.
Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
.
Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37a.
Unmittelbare elektronische Ausfolgung
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
.
Verweisungen
.
Vollziehung
.
Inkrafttreten
§ 41.
Sprachliche Gleichbehandlung
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.3.2004 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 10/2004). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
3. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Service of Documents Act
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. “Empfänger”: die von der Behörde in der Zustellverfügung () namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
2. “Dokument” (“Sendung”): eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. “Adresse”: die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;
4. “Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Z 5) oder elektronische Zustelladresse (Z 6);
5. “Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
6. “elektronische Zustelladresse”: eine vom Empfänger einem elektronischen Zustelldienst (Z 9) benannte oder vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse;
7. “elektronisches Aktensystem”: ein durchgehend elektronisch geführtes Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem einer Behörde;
8. “Post”: die Österreichische Post AG ( des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);
9. “Zustelldienst”: die Post und andere Universaldienstebetreiber nach bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des Abschnitts II sowie behördliche Zustelldienste und durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassene Stellen () im Bereich des Abschnitts III.
Zustellorgane
. (1) Mit der Zustellung dürfen, sofern die Behörde sie nicht durch eigene Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer Zustelldienst oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.
(2) Die mit der Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
Bestimmung der Zustelladresse
. (1) Soweit gesetzlich nicht die Zustellung an bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist, darf einem Empfänger an jede Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der Zustellverfügung zu benennen. Sieht die Zustellverfügung eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis vor, darf nur eine elektronische Zustelladresse verwendet werden, die einem elektronischen Zustelldienst bekannt gegeben wurde.
(2) Bei der Bestimmung der Zustelladresse ist neben den Zwecken des Verfahrens und den konkreten Umständen darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Zustellung von behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem der elektronischen Zustellung der Vorzug zu geben ist.
(3) Als Zustelladresse darf eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, oder eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(4) Mangels einer Zustelladresse darf - unbeschadet der Möglichkeit einer Zustellung nach - dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird; die Zustellung kann zudem auch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß erfolgen.
(5) Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert. Für die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung in Amtsräumen gilt . Dieser gilt hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.
Zustellverfügung
. Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form zu bestimmen:
1. den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,
2. die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,
3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,
4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen () vorzunehmen ist,
5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß bis 16 wesentlichen Vermerke,
6. die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.
Mehrmalige Zustellung
. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Heilung von Zustellmängeln
. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.
Änderung der Abgabestelle
. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
. Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
Besondere Fälle der Zustellung
. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.
Zustellung ausländischer Schriftstücke im Inland
. (1) Zustellungen von Schriftstücken ausländischer Behörden im Inland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen. Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch entsprochen werden, wenn eine solche Zustellung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.
(2) Die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen Schriftstücks, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, ist nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Schriftstück zugestellt hat, erklärt, daß er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und kann nicht verlängert werden.
(3) Ist die Erklärung gemäß Abs. 2 verspätet oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst hat die Behörde zu beurkunden, daß die Zustellung des fremdsprachigen Schriftstücks mangels Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht bewirkt anzusehen ist.
(4) Für die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten, falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen:
1. Schriftstücke werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen
österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B-VG fallen, festgestellt werden.
2. Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, und die von der Republik Österreich gemäß diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II
Zustellung an eine Abgabestelle
Zustellung an den Empfänger
. (1) Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
. (1) Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
(2) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.
Ersatzzustellung
. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Hinterlegung
. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig () an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie
1. durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;
2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
(2) Sendungen, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.
Zurückstellung an die Behörde
. (1) Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
Verweigerung der Annahme
. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.
(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.
Zustellung zu eigenen Handen
. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach zu hinterlegen.
Zustellnachweis
. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.
(3) Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Unmittelbare Ausfolgung
. Dem Empfänger können ausgefolgt werden:
1. versandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde;
2. Sendungen, die einer anderen Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sind, unmittelbar bei dieser Dienststelle.
Die Ausfolgung ist von der Behörde (Dienststelle) zu beurkunden. und 3 gilt sinngemäß.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes () nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
Zustellung ohne Zustellnachweis
. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare
. Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über
1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente und
2. die Formulare für Zustellvorgänge
zu erlassen.
ABSCHNITT III
Elektronische Zustellung
Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes
. (1) Ein elektronischer Zustelldienst muss jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher geregelten Form erbringen:
1. die Führung eines Verzeichnisses jener Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt;
2. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
3. die Ersichtlichmachung von länger dauernden Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;
4. die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;
5. die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;
6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;
7. die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;
8. die Vorlage des Zustellnachweises an die Behörde;
9. Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;
10. gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln.
(2) Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in den Geschäftsbedingungen als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden. Für die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten darf die Verteilerleistung () zu denselben Bedingungen wie für die Verteilung von behördlichen Dokumenten in Anspruch genommen werden.
Zulassung als elektronischer Zustelldienst
. (1) Soweit eine Behörde nicht selbst die Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes wahrnimmt (behördlicher Zustelldienst) und dies dem Bundeskanzler bekannt gibt, dürfen Leistungen nach nur von Einrichtungen erbracht werden, die durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassen wurden, nachdem sie die notwendige technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihnen zu erbringenden Leistungen dargetan haben. Falls erforderlich können zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Bescheid Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Bundeskanzler veröffentlicht im Internet die Liste der ihm gemeldeten und der von ihm zugelassenen Zustelldienste einschließlich der bei der Zulassung gemachten Auflagen und Bedingungen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn feststeht, dass
1. eine der für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erbracht wird; oder
2. ein ursprünglicher oder noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorgekommen ist, der der Zulassung entgegengestanden wäre, und nicht behoben werden kann oder innerhalb gesetzter Frist nicht behoben wurde; oder
3. sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Bundeskanzler innerhalb angemessener Frist nicht behoben wurden; oder
4. ein nicht behebbarer Mangel vorliegt; oder
5. der Betrieb des Zustelldienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Zulassung aufgenommen oder die Ausübung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt wird.
Nähere Umstände der Leistungserbringung
. (1) Den gemäß zugelassenen Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in bis 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der den Zustellauftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung (Abs. 2 Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Abs. 2 Z 2) und der Verrechnungsleistung (Abs. 2 Z 3) zugeschlagen wurde.
(2) Folgende Leistungen von Zustelldiensten sind zu unterscheiden:
1. Die Zustellleistung ist die Zustellung von Dokumenten gemäß bis 9 an die eigenen Kunden eines Zustelldienstes;
2. die Verteilerleistung hat die Weiterleitung zuzustellender Dokumente an andere zugelassene Zustelldienste zum Zweck der Zustellung an deren Kunden zum Gegenstand;
3. die Verrechnungsleistung umfasst die Weiterleitung des von der Behörde für eine Zustellung bezahlten Entgelts an andere zugelassene Zustelldienste, sofern diese an einen ihrer Kunden zugestellt haben, und die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Auftrag gebenden Behörden.
(3) Die Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung der Aufgaben nach verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000. Sie haben alle ihnen über ihre Kunden zur Kenntnis gelangenden Daten ausschließlich für Zwecke der Zustellung zu verwenden, soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden bestehen. Diese Vereinbarungen dürfen keine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente vorsehen. Der Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung darf nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht oder inhaltlich beeinflusst werden.
(4) Zustelldienste dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Einschränkungen dahingehend vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten. Angehörige einer solchen Personengruppe dürfen bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an den gemäß angebotenen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden. Die Geschäftsbedingungen dürfen keine Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente enthalten. Die Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes sind mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen und bei Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und Eignung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und sicheren Erbringung der Zustellleistung im Zulassungsbescheid zu genehmigen.
(5) Die von einem Zustelldienst gemäß zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.
Aufsicht
. (1) Die nach zugelassenen elektronischen Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler.
(2) Der Bundeskanzler ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, im Falle von Beschwerden oder sonst hervorgekommenen Bedenken alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Auskünfte einzuholen und sonstige Ermittlungen zu führen, um zu prüfen, ob Zustelldienste den für ihre Tätigkeit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften genügen.
(3) Wurden aufgrund eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens Mängel festgestellt, ist ihre Behebung binnen angemessener Frist aufzutragen. Der Bundeskanzler kann auch zusätzliche Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vorschreiben, wenn anders die Einhaltung der von einem Zustelldienst vorzusorgenden technischen und organisatorischen Leistungsfähigkeit und rechtlichen Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen gemäß nicht gewährleistet ist. Wird den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht entsprochen, ist die Zulassung als Zustelldienst mit Bescheid zu widerrufen.
Anmeldung
. (1) Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren bereit zu stellen, nach dem die Anmeldung zur elektronischen Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte möglich ist. Für jeden Angemeldeten sind jedenfalls die folgenden Daten zu ermitteln:
1. Name bzw. Bezeichnung,
2. das zu seiner eindeutigen Identifikation im Bereich “Zustellwesen” notwendige bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK gemäß § 9 E-GovG) bzw. für nicht-natürliche Personen ihre Stammzahl (§ 6 E-GovG),
3. die zur inhaltlichen Verschlüsselung von zuzustellenden Dokumenten notwendigen Angaben, wenn sie vom Anmelder zur Verfügung gestellt werden und
4. die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß an mehrere oder alle diese Adressen zu versenden.
Die Ermittlung weiterer Daten ist zulässig, soweit sie für die technische Abwicklung der Zustellleistung und für die Erbringung und Verrechnung von Zusatzleistungen notwendig sind.
(2) Die Verantwortung dafür, dass die in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bezeichneten Angaben laufend richtig sind, trägt der Anmeldende insofern, als es seine Aufgabe ist, Änderungen dem Zustelldienst bekannt zu geben; der Zustelldienst ist dafür verantwortlich, dass Änderungsmeldungen umgehend in seinen Aufzeichnungen Berücksichtigung finden.
Ermittlung des zuständigen Zustelldienstes
. (1) Zum Zweck der Abfassung der Zustellverfügung beauftragt die Behörde den gemäß für die Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst, zu ermitteln, ob und bei welchem elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist. Liegt eine solche Anmeldung vor, sind diese Information und, soweit vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde rückzumitteln. Verfügt die Behörde daraufhin die elektronische Zustellung, ist das Dokument, wenn möglich in verschlüsselter Form, dem zuständigen Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übergeben.
(2) Die Abfrage an die Zustelldienste nach Abs. 1 darf ausschließlich für Zwecke der Verteilerleistung erfolgen und hat sich auf das Aufsuchen von namentlich und allenfalls durch ihr Personenkennzeichen bezeichneten Angemeldeten zu beschränken. Es ist insbesondere unzulässig, Querschnittsabfragen nach allen Angemeldeten, die ein oder mehrere bestimmte Merkmale erfüllen, durchzuführen.
(3) Hat sich ein Empfänger bei mehreren elektronischen Zustelldiensten angemeldet, so kann die Behörde frei wählen, welcher Zustelldienst mit der Zustellung des Dokuments beauftragt wird. Zustelldiensten, bei welchen Angaben zur inhaltlichen Verschlüsselung gemacht wurden, ist der Vorzug zu geben.
Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis
. (1) Der Zustelldienst, bei dem der Empfänger angemeldet ist, hat nach Übergabe des zuzustellenden Dokuments ohne unnötigen Aufschub den Empfänger durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon zu verständigen, dass für ihn ein Dokument zur Abholung von der technischen Einrichtung bereit liegt. Hat der Empfänger beim Zustelldienst mehrere elektronische Zustelladressen bekannt gegeben, so ist die Benachrichtigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen an diese Adressen vorzunehmen; für den Eintritt der Zustellwirkungen maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Versendung einer Verständigung.
(2) Die elektronische Verständigung hat in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise zu enthalten:
1. das Datum der Absendung der elektronischen Verständigung,
2. die elektronische Adresse, unter der das zuzustellende Schriftstück zur Abholung bereit liegt,
3. das Ende der Abholfrist,
4. das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung () zum Zweck des Nachweises der Zustellung und
5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung, insbesondere hinsichtlich des Beginns des Laufes von Rechtsmittelfristen.
Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, die Anforderungen an die elektronischen Verständigungsformulare näher zu regeln.
(3) Verzeichnet die technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokumentes innerhalb der auf die Versendung der Verständigung folgenden beiden Tage, so wird die elektronische Verständigung wiederholt. Wird das Dokument auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, so wird dem Adressaten an die dem Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle eine Verständigung mit dem in Abs. 2 bezeichneten Inhalt auf nicht-elektronischem Wege übersandt. Die Verständigung an diese Abgabestelle kann sofort erfolgen, wenn sich schon die Durchführung der ersten elektronischen Verständigung als nicht möglich erweist.
(4) Die Rechtswirkungen der Zustellung treten mit dem Zeitpunkt der Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5) Falls der Empfänger das zuzustellende Dokument innerhalb offener Frist nicht abgeholt hat, ist die Behörde hievon unverzüglich nach Ablauf der Frist zu verständigen. Das bereitgehaltene Dokument ist im Fall der Abholung oder auch des erfolglosen Ablaufs der Abholfrist durch zwei weitere Wochen hindurch in der technischen Einrichtung zu speichern, worauf es zu löschen ist.
Abholung und Zustellnachweis
. (1) Die elektronische Abholung des bereitgehaltenen Dokuments ist nur einem Betroffenen zu ermöglichen, der sich als Empfänger bei der Abholung mit Hilfe der Bürgerkarte eindeutig identifiziert und authentifiziert hat.
(2) Hat die Behörde die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis angeordnet, so wird dieser Nachweis durch die elektronische Signatur des Empfängers beim Abholvorgang erbracht. An die Stelle der sicheren elektronischen Signatur darf aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Zustelldienst eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur treten. Der Zugriff auf das in der technischen Einrichtung hinterlegte Dokument ist dem Betroffenen erst nach Einlangen dieses Nachweises beim Zustelldienst zu ermöglichen.
(3) Der Zustelldienst hat die eingegangenen Zustellnachweise zu protokollieren und die Information über die erfolgreiche Zustellung an die Auftrag gebende Behörde weiterzuleiten.
Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis
. Hat die Behörde verfügt, dass die Zustellung an eine bei einem Zustelldienst angemeldete elektronische Adresse keines Nachweises bedarf, gilt mit der Maßgabe, dass
1. die in Abs. 3 vorgesehene nicht-elektronische Verständigung an die Abgabestelle entfällt, es sei denn, dass sich eine elektronischen Verständigung als nicht möglich erwiesen hat,
2. im Falle der Nicht-Abholung von der technischen Einrichtung die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Verständigung von der Bereithaltung des Dokuments auf der technischen Einrichtung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.
Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung
. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff GOG.
Abschnitt IV
Schlußbestimmungen
Verweisungen
. (1) Verweisungen in den Verfahrensvorschriften auf Bestimmungen, die Angelegenheiten des Zustellwesens regeln, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der , 30 und 31 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten
. (1) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die , 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor , die , 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Abs. 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. , § 1a und die Überschrift zu treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(2) letzter Satz, § 2a Abs. 2, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) letzter Satz und samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.
(4) Der Titel, bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen , 39 und 40 sowie und 5 (Anm.: in der Aufzählung fehlt Abs. 6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten , und 6, und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(5) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.
(6) Aus Gründen der Entwicklung eines Marktes für Zustelldienste kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, dass die in vorgesehene Ausschreibung auf einen längstens drei Jahren nach dem in Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt verschoben und die Funktion der Zustelldienste während dieses Zeitraums von einem behördlichen Zustelldienst wahrgenommen wird. In der Verordnung ist jene Stelle zu bezeichnen, die den Zustelldienst wahrnimmt; weiters sind die Bedingungen der Leistungserbringung unter Beachtung des bis 5 näher zu regeln.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Änderung des E-Government-Gesetzes, des IKT-Konsolidierungsgesetzes, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes, des Unternehmensserviceportalgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Zustellgesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des Meldegesetzes 1991, des Passgesetzes 1992 und des Personenstandsgesetzes 2013
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 10/2004 (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959 AB 6961 S. 705.)
Erlassung eines E-Government-Gesetzes sowie Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Zustellgesetzes, des Gebührengesetzes 1957, des Meldegesetzes 1991 und des Vereinsgesetzes 2002