Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 134/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 134/2005 · Stammfassungkundgemacht am 13.05.2005
Fassungen ab: 14.05.2005
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
BGBl. II Nr. 134/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
