Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 199/1992

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet:

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

1. im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie der Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

2. im Bereich des Zentralausschusses für Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2006)

5. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung drei Bedienstete,

6. im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 407/2006kundgemacht am 30.10.2006

Fassungen ab: 31.10.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 407/2006

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern sowie Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 379/1976, Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 98/1989 und Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 199/1992

BGBl. II Nr. 407/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 199/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.04.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 199/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.