. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl. Nr. 199/1992, freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Wien zwei Bedienstete und im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Niederösterreich ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 402/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 402/1999 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.12.1999
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. II Nr. 402/1999 ↗
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