. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern kann im Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im Bereich Bildung und Kultur, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 372/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 372/2000 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.12.2000
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. II Nr. 372/2000 ↗
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