. Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 578/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten für Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.
. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. Nr. 697/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2000, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 578/2003 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.2004
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
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