Artikel IX
Alle Fragen der Auslegung und Meinungsverschiedenheiten, die sich möglicherweise aus dem vorliegenden Abkommen ergeben, sollen mittels direkter Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien im diplomatischen Wege gelöst werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IX
Alle Fragen der Auslegung und Meinungsverschiedenheiten, die sich möglicherweise aus dem vorliegenden Abkommen ergeben, sollen mittels direkter Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien im diplomatischen Wege gelöst werden.