Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

Alle Fragen der Auslegung und Meinungsverschiedenheiten, die sich möglicherweise aus dem vorliegenden Abkommen ergeben, sollen mittels direkter Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien im diplomatischen Wege gelöst werden.