Artikel VII
Um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit umzusetzen, können die Vertragsparteien zusätzliche Abkommen in Bereichen von gemeinsamen Interesse abschließen, in denen die zu erreichenden Ziele und Projekte festlegt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
Um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit umzusetzen, können die Vertragsparteien zusätzliche Abkommen in Bereichen von gemeinsamen Interesse abschließen, in denen die zu erreichenden Ziele und Projekte festlegt werden.