Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

Um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit umzusetzen, können die Vertragsparteien zusätzliche Abkommen in Bereichen von gemeinsamen Interesse abschließen, in denen die zu erreichenden Ziele und Projekte festlegt werden.