Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel V

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein:

1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;

2. Technologie- und Wissenstransfer;

3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung von bestehenden Anlagen und Industriebetrieben;

5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;

6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;

7. Informationsaustausch über Lehrlingsausbildung;

8. sowie weitere Maßnahmen, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.