Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten:

1. Öffentliche Verkehrsmittel

2. Unterirdische Verkehrssysteme

3. Eisenbahnen

4. Signalanlagen und Mautverwaltung

5. Seilbahnsysteme

6. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.