Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen beiden Ländern im gegenseitigen Einvernehmen in folgenden Sektoren zu fördern und zu festigen:

1. Energie

2. Lebensmittelsicherheit und -selbstversorgung

3. Landwirtschaft und Viehzucht

4. Infrastruktur

5. Verkehr

6. Bergbau und Erdölwirtschaft

7. Petrochemische Industrie

8. Informations- und Kommunikationstechnologie

9. Gesundheit

10. Tourismus

11. Industrie

12. Wissenschaft und Technologie

13. Umwelt

14. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.