Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL XIV

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

1. Alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen dieses Zusammenarbeits-Programms sollen den Generaldirektoren der ESRO und NASA zur Schlichtung übergeben werden.

2. Sind beide Generaldirektoren der ESRO und NASA nicht imstande, solche Streitigkeiten beizulegen, so können sie aufgrund einer Vereinbarung anderer Formen der Beteiligung und Schlichtung unterworfen werden.