Artikel II. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.