Beachte: Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 71/2016
Weitere Inhalte
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN .498, 2363/12, 2363/29 und 2649/46 und auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2591/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.812,50 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 300 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
