Fünfter Titel.
Protokolle.
Verhandlungsprotokolle.
Verhandlungsprotokoll
. (1) Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Kann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, ausgenommen im Fall des , von Amts wegen zuzustellen.
(2) Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk () beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des einlegen.
