. (1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt
1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
2. im Falle eines Antrags nach verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde ();
3. bei einer außerordentlichen Revision () mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde ().
(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
(5) Der ist sinngemäß anzuwenden.
Beachte: Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
