Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

§. 506.

(1) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:

1. die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;

2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);

3. das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;

4. die Unterschrift eines Rechtsanwalts;

5. bei einer außerordentlichen Revision () gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach die Revision für zulässig erachtet wird.

(2) Insoweit die Revision auf den im angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 Z 5 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.