Arbeitsrechtssachen
. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt bis Abs. 7 sinngemäß.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2013.
Heutige Fassung öffnenArbeitsrechtssachen
. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt bis Abs. 7 sinngemäß.