. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach und 5.
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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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