Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. (1) Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. letzter Satz und gelten sinngemäß.

(2) Für Revisionsrekurse nach und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der , 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.

Beachte: Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. , BGBl. I Nr. 111/2010).