Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

§. 510.

(1) Das Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn es jedoch das Urtheil des Berufungsgerichtes nach §. 477, Z 4 und 5, als nichtig zu erklären oder aus dem im §. 503 Z 2 bezeichneten Grunde aufzuheben findet und infolge dessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache nothwendig erachtet, hat es die Streitsache zu diesem Zwecke an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wenn das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem im , bezeichneten Grunde aufzuheben ist und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz innerhalb der Grenzen der Revisionsanträge aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann das Urteil des Berufungsgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einer Revision aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage () zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.

(2) Findet das Revisionsgericht das Urtheil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von amtswegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache an die erste Instanz zu erfolgen (§. 478, Absatz 2 und 3).

(3) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Revisionsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit ( und 3) nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision () bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage () kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 3 dritter Satz anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Nach Art. XXXII Z 15 WGN 1997 ist die Neufassung des Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Dezember 1997 liegt.