Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

§. 440.

(1) Im bezirksgerichtlichen Verfahren soll tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung das Beweisverfahren durchgeführt werden. Ist aber insbesondere nach dem Inhalt der Klage anzunehmen, dass sich der Beklagte nicht in den Streit einlassen werde, so kann die vorbereitende Tagsatzung auf die in und 2 genannten Punkte beschränkt werden; ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(2) Die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes sind im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht anzuwenden.

(3) Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann ihnen der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufgetragen werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)

(5) Der Auftrag zur schriftlichen Feststellung von Anträgen und Erklärungen (§. 265) kann vom Richter nur denjenigen Parteien ertheilt werden, welche bei der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten sind.

(6) Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses kann schon dann angefochten werden (), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 2 000 Euro übersteigt.

Beachte: Abs. 1 und 4 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)