Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden () und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung gegen das Urteil angemeldet (), so können in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen der Parteien und das, was das Gericht davon der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind (gekürzte Urteilsausfertigung).

(2) Der Abs. 1 darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist () abgelaufen ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

Beachte: Nach Art. XXXII Z 12 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 und die Aufhebung des Abs. 3 anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.