Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Siebenter Titel.

Strafen.

§. 220.

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Beachte: Abs. 2 ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002 eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 4, BGBl. I Nr. 76/2002)