Siebenter Titel.
Strafen.
§. 220.
(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
Beachte: Abs. 2 ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002 eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 4, BGBl. I Nr. 76/2002)
