. (1) Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift oder des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. letzter Satz und gelten sinngemäß.
(2) Für Revisionsrekurse nach und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der , 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.
