. (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3) Der ist sinngemäß anzuwenden.
