Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.

(3) Der ist sinngemäß anzuwenden.