Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2009.

Heutige Fassung öffnen

§. 517.

(1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 000 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;

2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;

3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;

4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;

5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;

6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist ().

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im bezeichneten Streitigkeiten.

Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der

verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht

eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2, BGBl. I Nr. 128/2004).