Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2009.

Heutige Fassung öffnen

Siebenter Titel.

Strafen.

§. 220.

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 450 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 900 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Beachte: Abs. 2 ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002

eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 4, BGBl. I Nr. 76/2002)