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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vierter Theil.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Zulässigkeit.

§. 461.

(1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.

(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil () kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 12 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem

31. Dezember 1997 verkündet worden ist.