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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Abschnitt.

Revision.

Zulässigkeit.

. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 4 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision - außer im Fall des - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

1. für die im , 2a, und bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

2. für die unter fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;

3. für die unter fallenden Streitigkeiten;

4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

Beachte: Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach

dem 31. Dezember 2002 liegt. (vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr.

76/2002)