. (1) Solange der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens ( bis 170) sinngemäß anzuwenden.
(2) Durch einen anderen als den im Abs. 1 genannten Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden.
Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht
eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)
