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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 70/1985, zu den , 460, 483a, RGBl. Nr. 113/1895)

. Die Art. I, II und IV sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig werden.