Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu RGBl. Nr. 113/1895)

1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2. Art. 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.