Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den , 29, 54, 63, 93, 106, 244, 332, 371, 440 480, 483, 492, 500, 501, 502, 505, 508, 517, 518 und 528, RBGBl. Nr. 113/1895)

(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) , 15, 16 und 18 lit. b (, 483, 492 und 501 Abs. 1 letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(4) und 2 ( und ) und , 19, 20, 21 und 24 (, , , und ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(5) und 4 ( und ), Art. 12 Z 1, 2 und 3 (, und ), Art. 6 Z 1 () und , 2 und 9 (, und ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.

(Anm.: Abs. 6 und . 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(8) Art. 6 Z 3 () und , 13, 18 lit. a, 22 und 23 (, 440, 501 Abs. 1 erster Satz, 517 und ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(Anm.: Abs. 9 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(10) a () in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

(11) () in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.

(12) und 12 ( und ) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 31. Dezember 2009 abgefertigt wird.

(13) () in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. Juni 2009 abgefertigt wird.