Artikel XVI
In-Kraft-Treten und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den , 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72, 224, 502 und 517, RGBl. Nr. 113/1895)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
mit Ausnahme des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. § 72 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.
(Anm.: Abs. 4 und 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
